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Normale Version: Landtagswahl in Bayern - Schicksalswahl der CSU
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messalina

(13.11.2017, 23:10)PuK schrieb: [ -> ]Grundsätzlich muss man bei solchen Vorhaben auf den Art. 79 Abs. 3 GG achten, welcher lautet:


Aber der steht einer Änderung des Rechts auf Asyl nicht entgegen, denn das steht in Art. 16 a.

Außerdem ist der Abs. 2 des Artikels 79 zu beachten:


Und da hapert's. Diese 2/3-Mehrheiten gibt es momentan nicht.

Danke für's Recherchieren [Bild: smilie_girl_241.gif] dann hatte ich ja recht?

Die, die zur Begrenzung des Asylrechts immer so betroffen sagen "aber das Grundgesetz ...", sollten sich jetzt endlich ehrlich machen und dem Volk endlich klipp und klar sagen, dass es gar nicht am Grundgesetz scheitern würde, sondern nur an ihrer eigenen Lust an der Blockade. Ekelig und heuchlerisch ist das.

PuK

(13.11.2017, 23:51)messalina schrieb: [ -> ]Danke für's Recherchieren [Bild: smilie_girl_241.gif] dann hatte ich ja recht?
Die, die zur Begrenzung des Asylrechts immer so betroffen sagen "aber das Grundgesetz ...", sollten sich jetzt endlich ehrlich machen und dem Volk endlich klipp und klar sagen, dass es gar nicht am Grundgesetz scheitern würde, sondern nur an ihrer eigenen Lust an der Blockade. Ekelig und heuchlerisch ist das.
Das musste  ich nicht recherchieren.[Bild: smilie_girl_132.gif]Ja, sicher kann man das GG ändern. Es fängt ja schon damit an, dass derAsylartikel 16 a heißt. Was könnte das "a" wohl für einen tieferen Sinn haben und wann bzw. bei welchen Gesetzen kommen wohl solche Artikel und §§ mit Buchstaben daher? Das Familienrecht im BGB ist da ein schönes Beispiel. Da gibt es z.B. den § 1908 k BGB (Mitteilungen des Betreuers an die Betreungsbehörde). Dafür fehlen andere §§ ganz, z.B. der § 1300 BGB, das "Kranzgeld". Der war lustig:

Zitat:[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
§ 1300.
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.

Den muss man verstehen und ihn sich dann langsam auf der Zunge zergehen lassen. Wirklich schade um den schönen §. Allerdings hatte die "unbescholtene Verlobte" schon lange vor 1998 keine Chance mehr, den Anspruch einzuklagen. Die Gerichte haben das irgendwann alle unisono als inzwischen unbegründet abgewiesen und die Streichung war nur noch eine Formsache.

Girlie-Smileys gibt es übrigens auch dort, leider unsortiert.

bbuchsky

(13.11.2017, 22:52)messalina schrieb: [ -> ]Aber das Grundgesetz kann doch ganz einfach geändert werden, bei den Autobahnen ging es ja auch? [Bild: dnewluyd.gif]

Wie auch immer Sie sich wenden und drehen, PuK hat es Ihnen vorgekaut, Artikel 1 ist nicht auf "Deutsche" ausgerichtet, sondern auf Menschen.

Jetzt dürfen Sie sich der alten Tradition verpflichtet sehen, "dem Afrikaner" oder "dem Moslem" den Status "Mensch" streitig zu machen. Haben Goebbels und Gauland auch schon vollbracht.

messalina

(14.11.2017, 09:48)bbuchsky schrieb: [ -> ]Wie auch immer Sie sich wenden und drehen, PuK hat es Ihnen vorgekaut, Artikel 1 ist nicht auf "Deutsche" ausgerichtet, sondern auf Menschen.

Jetzt dürfen Sie sich der alten Tradition verpflichtet sehen,  "dem Afrikaner" oder "dem Moslem" den Status "Mensch" streitig zu machen. Haben Goebbels und Gauland auch schon vollbracht.

Sie haben gar nichts verstanden, wir haben das Asylrecht diskutiert. Das steht nicht in Artikel 1 und kann mit 2/3-Mehrheit ganz einfach geändert werden, PuK hat es doch schön erklärt, oder nicht? [Bild: dnewluyd.gif]

Außerdem: Ich finde, das "Die Würde des Menschen ist unantastbar" in Artikel 1 ist gar nicht so viel wert wie immer getan wird. Da steht ja nicht "Die Würde des Menschen darf nicht angetastet werden"? So wie es da steht, ist es grammatikalisch kein Verbot, sondern nur eine Behauptung, die vielleicht auch falsch sein kann, wie "die Titanic ist unsinkbar", "die Ehe ist unauflösbar", "unsere Gegensätze sind unüberbrückbar", "mein Verlangen ist unstillbar" oder "messalina ist unnahbar". Deswegen darf man es trotzdem versuchen, oder?

Und wenn es wirklich eine so unantastbare Menschenwürde geben sollte, wessen muss dann mehr geschützt werden? Ich finde, nicht die des afrikanischen Manns, sondern die der deutschen Frau, so.

[Bild: attachment.php?aid=519]

TomPaul

(14.11.2017, 12:51)messalina schrieb: [ -> ]Sie haben gar nichts verstanden, wir haben das Asylrecht diskutiert. Das steht nicht in Artikel 1 und kann mit 2/3-Mehrheit ganz einfach geändert werden, PuK hat es doch schön erklärt, oder nicht? [Bild: dnewluyd.gif]

Außerdem: Ich finde, das "Die Würde des Menschen ist unantastbar" in Artikel 1 ist gar nicht so viel wert wie immer getan wird. Da steht ja nicht "Die Würde des Menschen darf nicht angetastet werden"? So wie es da steht, ist es grammatikalisch kein Verbot, sondern nur eine Behauptung, die vielleicht auch falsch sein kann, wie "die Titanic ist unsinkbar", "die Ehe ist unauflösbar", "unsere Gegensätze sind unüberbrückbar", "mein Verlangen ist unstillbar" oder "messalina ist unnahbar". Deswegen darf man es trotzdem versuchen, oder?

Artikel 1 (2) GG:
Zitat:(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


Zitat:Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,  Artikel 14: "Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen."

Laut GG Artikel 79 Absatz 3 darf Artikel 1 nicht geändert werden.

Sie müssen also zuerst das Menschenrecht auf Asyl bei der UNO abschaffen. Rauch
(14.11.2017, 12:51)messalina schrieb: [ -> ]Und wenn es wirklich eine so unantastbare Menschenwürde geben sollte, wessen muss dann mehr geschützt werden? Ich finde, nicht die des afrikanischen Manns, sondern die der deutschen Frau, so.

Sie haben unser Grundgesetz in keiner Weise begriffen, messalina.

messalina

(14.11.2017, 13:17)TomPaul schrieb: [ -> ]Artikel 1 (2) GG:



Laut GG Artikel 79 Absatz 3 darf Artikel 1 nicht geändert werden.

Sie müssen also zuerst das Menschenrecht auf Asyl bei der UNO abschaffen. Rauch

Noch einer, der nicht durchblickt? Es geht um Artikel 16a.

PuK

Es wäre eigentlich alles paletti, man muss das GG nicht ändern. Man müsste nur den Art. 16 a Abs. 2 GG endlich mal anwenden. Was 2015 ablief und immer noch läuft, geht nur, weil die Bundeskanzlerin die geltenden Gesetze samt GG schlichtweg ignoriert.

Das GG ist kein Wunschkonzert, bei dem man sich was aussuchen kann, sondern der Rechtsrahmen, in dem jegliches staatliche Handeln stattzufinden hat. Punkt.

PuK

(14.11.2017, 13:17)TomPaul schrieb: [ -> ]Artikel 1 (2) GG:
Laut GG Artikel 79 Absatz 3 darf Artikel 1 nicht geändert werden.
Sie müssen also zuerst das Menschenrecht auf Asyl bei der UNO abschaffen. Rauch

Art. 1 hat mit dem Recht auf Asyl nichts zu tun. Das war ursprünglich in Art. 16 Abs. 2 und ist jetzt in Art. 16 a ausgelagert.

Art. 1 heißt übersetzt, dass Dachau, Auschwitz etc. nicht mehr vorkommen dürfen.

Kreti u. Plethi

(14.11.2017, 13:32)messalina schrieb: [ -> ]Noch einer, der nicht durchblickt? Es geht um Artikel 16a.

Ja und?
Das steht:

Zitat:daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Sie wissen schon noch was in Ungarn wirklich los war?
Niemand aber wirklich niemand hat je behauptet dass alle zu uns flüchten sollen/dürfen/können.
Das war damals ein Sonderfall und Österreich hat im Verhältnis sogar mehr wie wir aufgenommen.

Was mit dem 16a und vor allem dem Dublin-Abkommen gemeint war lässt sich eben nur umsetzen wenn man diese Grenzländer wie Italien, Griechenland, Spanien nicht damit völlig alleine lässt.
Mich hat eh gewundert dass die sich darauf einließen und so lange still gehalten hatten.

Wirkliche Lösungen bieten sie ja auch keine an, lediglich ihr kindisches "ich will nicht". nebst den dafür nötigen Verdrehungen.