26.03.2018, 22:12
(26.03.2018, 21:11)Martin schrieb: Dann werfen wir doch mal einen Blick in die Asylgesetzgebung:
Natürlich wird dem tatsächlich Verfolgten noch ein schwerwiegendes Delikt unterstellt, um eine Scheinlegalität zu wahren. Was dem Erdogan sein "Terrorismus" ist der spanischen Regierung ihre "Rebellion".
A propos Rebellion:
Soweit ich informiert bin, erschöpfte sich der "gewaltsame Widerstand" von P. darin, dass er Wahlen durchführte.
Martin
Spanische Recht:
autorisierte Übersetzung NICHT gewährleistet !!!!
Entscheidend ist das Wort fuerza“ statt „violencia.
Den Unterschied müsste ein promovierter Romanist wissen.
Schließt das Wort die geistige Gewalt ein ???
Zitat:Art. 472 Rebellion
Rebellion begeht, wer sich gewaltsam und öffentlich mit einem der folgenden Ziele erhebt:
- Um die Verfassung aufzuheben, auszusetzen oder ganz oder teilweise zu ändern.
- Um die Durchsetzung freier Wahlen für öffentliche Ämter zu verhindern.
- Um die Unabhängigkeit eines Teil des Staatsgebiets zu erklären.
- Um die Befehlsgewalt über eine bewaffnete Macht gleich welcher Art anstelle der Regierung zu übernehmen.
Da P. auch Unterschlagung vorgeworfen wird, ist Rebellion wahrscheinlich für die Entscheidung der Auslieferung unwichtig.
Ob er Anspruch auf politisches Asyl hat kann ich nicht sagen. Es gibt aber Fälle, da haben Menschen für viel weniger politisches Asyl in Deutschland bekommen. Nein ich mache mir jetzt nicht die Mühe diese Fälle Google zu entlocken.