26.10.2021, 23:00
(26.10.2021, 21:28)Martin schrieb: Es geht darum, dass, wenn man einen Betreuer braucht, keine wildfremde Person vom Gericht gestellt wird, sondern eine Person des Vertrauens die man kennt, richtig?
Hat das Gericht auch Entscheidungsrecht, wenn man verheiratet ist? Oder ist der jeweilige Ehepartner dann „automatisch“ als Betreuer bevorzugt berechtigt?
Das Thema ist interessant, danke für den Hinweis.
Martin
Hat man keine bekannte Person, was im Notfall wohl üblich, dann stehen dem Amtsgericht/Betreuungsgericht Personen "zur Verfügung." Nach meinem neuen Erkenntnisstand leben viele üppig davon.
Das Problem für die betreute Person, diese haben Anspruch auf Betreuungsgeld, soweit noch möglich, vom Betreuten aufzubringen.
Es gibt "Berufsbetreuer," weshalb dem o.a. Betreuer "einige" Möglichkeiten nicht gewährt sind.
Der Betreuer muss eine Jahresabrechnug machen über die Vermögenswerte (aufgenommen am Beginn der Betreuung.)
Das hat mich zum Beginn meines Ehrenamtes fuchsig gemacht.
Verheiratet zu sein führt zu keiner automatischen Bevollmächtigung.
Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zunächst den Ehepartner zur "Bereitschaft" fragt.
Bestellt wir dieser dann per Bescheid mit Urkunde.
Aber das ist ....
Zitat:bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt. #6