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Was ich sagen will, ich bin äußerst und auf das Angenehmste überrascht, dass o.a. post 24 x angeklickt wurde.
Und jetzt keine einzige Bemerkung, keine Bestätigung gar nix. -
ALLE wussten das nur eben ich nicht. Probleme - nada !
(26.10.2021, 12:36)nomoi III schrieb: [ -> ].
Was ich sagen will, ich bin äußerst und auf das Angenehmste überrascht, dass o.a. post 24 x angeklickt wurde.
Und jetzt keine einzige Bemerkung, keine Bestätigung gar nix. -
ALLE wussten das nur eben ich nicht. Probleme - nada !
Ehrlich gesagt werde ich weder aus dem Eingangs- noch aus dem Folgebeitrag schlau, es ist für mich auch nicht erkennbar, wo das Problem - so es überhaupt eines gibt - zu orten ist. Ich weiß auch nicht, ob eine unter Betreuung stehende Person überhaupt noch eine Vollmacht geben kann oder darf, ansonsten sollte es eigentlich bei Menschen unseres Alters bekannt sein, dass man frühzeitig Vorsorge treffen sollte für Fälle, bei denen man unter Umständen nicht mehr klar sagen kann, was man will.
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mit Musik geht alles besser!
(26.10.2021, 14:07)Klartexter schrieb: [ -> ]Ehrlich gesagt werde ich weder aus dem Eingangs- noch aus dem Folgebeitrag schlau, es ist für mich auch nicht erkennbar, wo das Problem - so es überhaupt eines gibt - zu orten ist. Ich weiß auch nicht, ob eine unter Betreuung stehende Person überhaupt noch eine Vollmacht geben kann oder darf, ansonsten sollte es eigentlich bei Menschen unseres Alters bekannt sein, dass man frühzeitig Vorsorge treffen sollte für Fälle, bei denen man unter Umständen nicht mehr klar sagen kann, was man will.
Kommt drauf an. Es hängt m.e. davon ab, ob der Betreute noch geschäftsfähig ist. Des weiteren hängt es davon ab ob der Betreute Verträge ohne oder nur mit dem Betreuer abschliessen kann. Letztendlich hängt alles vom Betreuungsumfang ab. Daß ein Betreuter eine Generalvollmacht rechtswirksam erstellen kann ist einsichtbaren Gründen unvorstellbar.
Ja - die Wichtigkeit einer Vollmacht, besser noch einer Generalvollmacht + Patientenverfügung, natürlich mit Notar, ist bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt.
Zitat:Lass niemals jemand wissen, was du denkst! (Der Pate)
Es geht darum, dass, wenn man einen Betreuer braucht, keine wildfremde Person vom Gericht gestellt wird, sondern eine Person des Vertrauens die man kennt, richtig?
Hat das Gericht auch Entscheidungsrecht, wenn man verheiratet ist? Oder ist der jeweilige Ehepartner dann „automatisch“ als Betreuer bevorzugt berechtigt?
Das Thema ist interessant, danke für den Hinweis.
Martin
(26.10.2021, 21:28)Martin schrieb: [ -> ]Es geht darum, dass, wenn man einen Betreuer braucht, keine wildfremde Person vom Gericht gestellt wird, sondern eine Person des Vertrauens die man kennt, richtig?
Hat das Gericht auch Entscheidungsrecht, wenn man verheiratet ist? Oder ist der jeweilige Ehepartner dann „automatisch“ als Betreuer bevorzugt berechtigt?
Das Thema ist interessant, danke für den Hinweis.
Martin
Hat man keine bekannte Person, was im Notfall wohl üblich, dann stehen dem Amtsgericht/Betreuungsgericht Personen "zur Verfügung." Nach meinem neuen Erkenntnisstand leben viele üppig davon.
Das Problem für die betreute Person, diese haben Anspruch auf Betreuungsgeld, soweit noch möglich, vom Betreuten aufzubringen.
Es gibt "Berufsbetreuer," weshalb dem o.a. Betreuer "einige" Möglichkeiten nicht gewährt sind.
Der Betreuer
muss eine Jahresabrechnug machen über die Vermögenswerte (aufgenommen am Beginn der Betreuung.)
Das hat mich zum Beginn meines Ehrenamtes fuchsig gemacht.
Verheiratet zu sein führt zu keiner automatischen Bevollmächtigung.
Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zunächst den Ehepartner zur "Bereitschaft" fragt.
Bestellt wir dieser dann per Bescheid mit Urkunde.
Aber das ist ....
Zitat:bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt. #6
(26.10.2021, 23:00)nomoi III schrieb: [ -> ]Hat man keine bekannte Person, was im Notfall wohl üblich, dann stehen dem Amtsgericht/Betreuungsgericht Personen "zur Verfügung." Nach meinem neuen Erkenntnisstand leben viele üppig davon.
Das Problem für die betreute Person, diese haben Anspruch auf Betreuungsgeld, soweit noch möglich, vom Betreuten aufzubringen.
Es gibt "Berufsbetreuer," weshalb dem o.a. Betreuer "einige" Möglichkeiten nicht gewährt sind.
Der Betreuer muss eine Jahresabrechnug machen über die Vermögenswerte (aufgenommen am Beginn der Betreuung.)
Das hat mich zum Beginn meines Ehrenamtes fuchsig gemacht.
Verheiratet zu sein führt zu keiner automatischen Bevollmächtigung.
Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zunächst den Ehepartner zur "Bereitschaft" fragt.
Bestellt wir dieser dann per Bescheid mit Urkunde.
Aber das ist ....
Für Betreuungen muss eine Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden das prüft, einen Automatismus für die vom Betreuten gewünschte Person gibt es nicht.
Zwar wird in den meisten Fällen danach entschieden, kann aber bei Zweifeln des Gerichts auch durchaus anders kommen.
Wann der Betreuungsfall dann faktisch einsetzt wird meist durch diverse medizinischen Fachrichtungen mit entschieden.
Beispiel für eine Andersentscheidung wäre z.B. wenn der Betreuer ein Miterbe ist und vermutlich erbschaftlicher Streit für das Gericht abzusehen ist.
Gibt allerdings noch mehrere Gründe, was hier dann zu weit gehen würde.
Meine Dinge habe ich sofort erledigt nach Diagnosestellung, ab 18 halte ich für übertrieben.