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Generalvollmacht
#11

Es ist möglich alles in einem Dokument, das z.B. lautet:
"General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung"
rechtzeitig zu regeln.
Ist das rechtlich i.O., am besten über einen Notar, braucht man kein Betreuungsgericht o.ä..
Dann noch eine Patientenverfügung - und alles ist im grünen Bereich.
Nichts für Geizhälse - ein 4-stelliger Betrag wird fällig.
und
Je früher desto besser - man weiß ja nie.

Anmerkung: man sollte bei der Benennung der Betreuungsperson(en) mehrere benennen
- man weiß ja nie.


Zitat:Das ist ein "sehr" weites Feld (Effie Briest) / von mir angepasst, Fontane
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#12

(27.10.2021, 08:18)Kreti u. Plethi schrieb:  Für Betreuungen muss eine Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden das prüft, einen Automatismus für die vom Betreuten gewünschte Person gibt es nicht.
Zwar wird in den meisten Fällen danach entschieden, kann aber bei Zweifeln des Gerichts auch durchaus anders kommen.
Wann der Betreuungsfall dann faktisch einsetzt wird meist durch diverse medizinischen Fachrichtungen mit entschieden.

Beispiel für eine Andersentscheidung wäre z.B. wenn der Betreuer ein Miterbe ist und vermutlich erbschaftlicher Streit für das Gericht abzusehen ist.
Gibt allerdings noch mehrere Gründe, was hier dann zu weit gehen würde.

Meine Dinge habe ich sofort erledigt nach Diagnosestellung, ab 18 halte ich für übertrieben.

Lt. gesetzlicher Erbfolge sind Geschwister als Erben 2. Ordnung erbberechtigt. Sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Das ist/wäre so in meinem Fall, wenn keine Erben 1. Ordnung erbberechtigt wären.
Das Amtsgericht hat mich nach Befragung bestimmt.

Allgemein: familienangehörige Betreuer sind nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten.
(Schutz von Ehe und Familie = GG Art. 6.)

Diese "Ergänzungen" waren jedoch nicht Gedanke meiner Eröffnung eines neuen Themas, der Vertretungsvollmacht.

Auf deinen letzten Satz bezogen, hattest du deutlichen Grund daran zu denken. Ich war eben nachlässig. 
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#13

(27.10.2021, 08:54)Anonymous schrieb:  Es ist möglich alles in einem Dokument, das z.B. lautet:
"General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung"
rechtzeitig zu regeln.
Ist das rechtlich i.O., am besten über einen Notar, braucht man kein Betreuungsgericht o.ä..
Dann noch eine Patientenverfügung - und alles ist im grünen Bereich.
Nichts für Geizhälse - ein 4-stelliger Betrag wird fällig.
und
Je früher desto besser - man weiß ja nie.

Anmerkung: man sollte bei der Benennung der Betreuungsperson(en) mehrere benennen
- man weiß ja nie.

Ja, wir haben das via Notar geregelt, kostete etwas mehr als 1100 Euro. Dafür ist jetzt alles rechtssicher.
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#14

(27.10.2021, 11:38)Klartexter schrieb:  Ja, wir haben das via Notar geregelt, kostete etwas mehr als 1100 Euro. Dafür ist jetzt alles rechtssicher.

So ist es. Und zusätzlich noch ein Eintrag im Zentralen Versorgungsregister der Bundesnotarkammer für 13,50€ / Person - man weiß ja  nie.
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#15

(27.10.2021, 11:38)Klartexter schrieb:  Ja, wir haben das via Notar geregelt, kostete etwas mehr als 1100 Euro. Dafür ist jetzt alles rechtssicher.

... ich mäkle nicht an den Kosten.

Aber wenn es "nur" um einfache Familienverhältnisse geht, keine Geschäftsverbindungen, sonstigen Verpflichtungen, dann genügt ABSOLUT eine persönliche Fassung dieser Vollmacht. Hinweise zur Gestaltung leicht zu finden.

Die / der Bevollmächtigte wird doch bestimmt, wenn der V.Geber noch im Zustand eigener Überlegungen ist.

s.w.m.G.h!
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