30.01.2021, 20:00
Der Europa- und Medizinrechtsprofessor Hilko Meyer erklärt, was von dem Vertrag zwischen AZ und der EU zu halten ist.
Und angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in der EU und in GB hält er den Ausgang eines Prozesses für völlig offen.
Zitat:Er ist ungewöhnlich ungenau formuliert [...]
Darin unterscheidet er sich auffällig von dem im Juni 2020 mit dem Tübinger Impfstoffhersteller Curevac geschlossenen Vertrag. Der Curevac-Vertrag legt eindeutig die Lieferung einer definierten Impfstoffmenge als Vertragsgegenstand fest und regelt auf dieser Basis, dass der Hersteller die dafür erforderliche Zulassung und die für die vertraglich vereinbarte Liefermenge erforderlichen Produktionskapazitäten erreichen muss. Die dort "reasonable best effort" genannte Klausel bezieht sich nur auf die Schaffung dieser Voraussetzungen, die die EU mit ihren zugesagten Vorauszahlungen fördert. All das wird im Astrazeneca-Vertrag so wild zusammengewürfelt, sodass die Impfstofflieferung zwar vorkommt, aber nicht mehr ausdrücklich als eigentlicher Vertragszweck definiert ist [...]
Anders als im Curevac-Vertrag kommt die Verpflichtung zur Impfstofflieferung nicht mehr ausdrücklich vor.
t-online
Und angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in der EU und in GB hält er den Ausgang eines Prozesses für völlig offen.