06.12.2020, 19:47
(06.12.2020, 19:10)Martin schrieb: Ja, Ausnahme lt. verlinktem Artikel u. a. „Sport und Bewegung an frischer Luft“. Letzteres passt immer. Theoretisch gibt es eine Ausgangssperre, praktisch gibt es keine.
Martin
Nicht ganz so:
Zitat:Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender,
• Handlungen zur Versorgung von Tieren,
• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).