08.04.2020, 19:02
Da der ein oder andere anscheinend nicht mehr durchblickt:
Die Länder sind grundsätzlich für die Vorsorge beim Katastrophenschutz zuständig und auch verantwortlich, im Notfall (eine akute Pandemie gehört sicher dazu) kann der Bund aber helfen:
Die Länder sind grundsätzlich für die Vorsorge beim Katastrophenschutz zuständig und auch verantwortlich, im Notfall (eine akute Pandemie gehört sicher dazu) kann der Bund aber helfen:
Zitat:Die Vorsorge in Notfällen ist in der Bundesrepublik Deutschland föderal ausdifferen-
ziert und aufgeteilt in die Bereiche Zivil- und Katastrophenschutz.
Für den Zivilschutz hat der Bund gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der Bevölkerung vor kriegs-
bedingten Gefahren im Verteidigungsfall. Für den Katastrophenschutz sind die Län-
der gem. Art. 70 i. V. m. Art. 30 GG – auch im Verteidigungsfall – zuständig.
Ein enge Ausnahme zu dieser grundsätzlichen Zweiteilung ist die Katastrophenhilfe
des Bundes bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen gem. Art. 35 Abs. 2 S. 2
GG (sog. regionaler Katastrophennotstand) und Abs. 3 S. 1 GG (sog. überregionaler
Katastrophennotstand). Terroristische Anschläge stellen hierbei den Unterfall eines
schweren Unglücksfalls dar.
Im Rahmen der „Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“
wurde eine neue Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Katastrophenschutz
in Fällen länderübergreifender Naturkatastrophen und Unglücksfällen geschaffen. Hier-
durch wurde die bisher auf den Zivilschutz beschränkte Gefahrenvorsorge des Bundes
um eine Zusammenarbeitskomponente im Katastrophenschutz zu einem umfassen-
den Bevölkerungsschutz erweitert.
Kompetenzielle Grundlage für die gesetzliche Regelung einer solchen Zusammenar-
beit in einem Bevölkerungsschutzgesetz kann Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sein, soweit es
um den Schutz der Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren geht.
Zur Vorsorge vor darüber hinaus gehenden Gefahren ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG
keine hinreichende Kompetenzgrundlage.
Nur soweit es um den Bereich der Vorsorge, Planung und Koordinierung der Hilfs-
verpflichtungen und Initiativbefugnisse des Bundes bei der Bekämpfung (län-
derübergreifender) Katastrophen und schwerer Unglücksfälle geht, kommt eine aus
Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG hergeleitete, ungeschriebene Gesetzgebungsbe-
fugnis des Bundes kraft Natur der Sache in Betracht.
Für eine Regelung, die dem Bund eine generelle Koordinierungs- und Steuerungs-
kompetenz bei der Bekämpfung für diesen Bereich einräumen würde, dürfte es aber an
einer entsprechenden Gesetzgebungsbefugnis fehlen.
Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, WD 3 - 423/07