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Wer zahlt den Spitzensteuersatz?
#81

(07.03.2019, 18:16)EvaLuna schrieb:  Und hier schon wieder beim Stern eine falsche Aussage von einer Kollegin (Wirtschaftsredakteurin!) vom 1.2.2019: 



Ab wann bin ich reich? 

Ich fass es nicht. Auch bis 56.000 Euro zahlt man höchstens 20 % als Single!
Muss ich die jetzt auch anschreiben?

Ich finde keinen Fehler. Die Frau schreibt vom Grenzsteuersatz und nicht vom Durchschnittssteuersatz. Sie beschreibt den Progressionsverlauf absolut korrekt. Ab 56.000 Euro fallen 42 % an. Stimmt! Ich weiß nicht, was Sie eigentlich wollen. Halten Sie alle Leser für blöde?
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#82

(07.03.2019, 19:50)forest schrieb:  Habe ja schon vorher vorsichtshalber pardonniert. Wo fehlts denn bzw. wo ist das Holz auf meinem Weg?
Natürlich geht es bei meiner Grundtabelle um die zu versteuernden Einkommen. Darf man voraussetzen, daß jeder mit dem Begriff etwas anfangen kann?

EvaLuna kennt offensichtlich nur Leute, die nicht wissen, wie die Steuerprogression funktioniert und die den Unterschied zwischen dem Grenzsteuersatz und dem Durchschnittssteuersatz nicht kennen oder kapieren. Sie glaubt,  dass wir auch zu diesen Leuten gehören und Sie will uns nun aufklären.  No
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#83

(07.03.2019, 19:50)forest schrieb:  Habe ja schon vorher vorsichtshalber pardonniert. Wo fehlts denn bzw. wo ist das Holz auf meinem Weg?
Natürlich geht es bei meiner Grundtabelle um die zu versteuernden Einkommen. Darf man voraussetzen, daß jeder mit dem Begriff etwas anfangen kann?

Genau. Um diesen Unterschied geht es ja. Das scheinen manche nicht zu verstehen.

Zitat:Bitte beachten Sie, dass die Grundtabelle als auch die Splittingtabelle die Jahressteuer enthalten. Außerdem sind beim Einkommen bereits alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Wird das in einem Lohnbüro gleich berücksichtigt? Oder wird zuerstmal die Steuer auf das Brutto-Gehalt berechnet nach der Steuertabelle, nicht nach der Grundtabelle?

Zuerst geht es um den steuerpflichtigen Betrag. In der Steuererklärung stellt sich dann der zu versteuernde Betrag heraus, der wesentlich niedriger sein kann.


Wenn man alle steuermindernden Beträge abzieht (= zu versteuernder Betrag), der bei jedem unterschiedlich sein kann, dann ist die prozentuale Steuerlast natürlich höher.

Entscheidend ist doch letztendlich der effektive, persönliche Steuersatz auf das Gehalt und der liegt nun mal bei 56.000 Euro Jahreseinkommen bei ca. 20 % St.Kl. 1. Und in Euro ist das immer gleich, wenn man keine sonstigen Ausgaben geltend machen kann.

Beispiel: Wenn jemand sehr viel abzusetzen hat mit Kinderfreibeträgen etc. und nur noch 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat anstatt 56.000, dann zahlt er nur noch 18 % auf 30.000 Euro.

Wenn er aber 56.000 zu versteuerndes Einkommen hat, wie hoch ist dann das Bruttoeinkommen? Das ist dann natürlich wesentlich höher. In der Diskussion geht es immer um die Bruttogehälter! Und in allen Artikeln auch. Was sonst?
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#84

Clown

Martin


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#85

(07.03.2019, 21:06)EvaLuna schrieb:  Genau. Um diesen Unterschied geht es ja. Das scheinen manche nicht zu verstehen.

Wird das in einem Lohnbüro gleich berücksichtigt?

Es ist im ESTG § 39b geregelt.


Zitat:(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um 1.

den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;


EStG 39b 

Damit ist Kartenhaus eingestürzt Devil
Warum sie im Büro für putzen und Kaffee kochen zu ständig?


Zitat:n den Lohnsteuertabellen sind bereits bestimmte Freibeträge enthalten. Andere Freibeträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren als ELStAM vom Arbeitgeber berücksichtigt. Die Freibeträge in der Einkommensteuer lassen sich in 3 Gruppen einteilen:

  1. Freibeträge, die automatisch im Lohnsteuertarif berücksichtigt werden. Hierzu zählen Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Vorsorgepauschale.

Freibeträge / Lohnsteuer 
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#86

(08.03.2019, 09:16)Bogdan schrieb:  Es ist im ESTG § 39b geregelt.



Damit ist Kartenhaus eingestürzt Devil
Warum sie im Büro für putzen und Kaffee kochen zu ständig?
Bevor ich aus dem Haus gehe, nur ganz kurz, damit Sie nicht so lange warten müssen:

Alle o.a. gesetzlichen Pauschbeträge sind selbstverständlich in jedem Gehaltsrechner bzw. Lohnsoftware berücksichtigt, vorausgesetzt man macht die richtigen Eingaben. Und das Ergebnis (Nettogehalt) stimmt auf "Heller und Cent".
Steht da oben irgendwas von:


Zitat: schrieb:Bitte beachten Sie, dass die Grundtabelle als auch die Splittingtabelle die Jahressteuer enthalten. Außerdem sind beim Einkommen bereits alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Das kann und darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen oder weiß der schon im voraus was Sie im Laufe des Jahres für persönliche Ausgaben haben? Das gehört in die Steuererklärung und erst dann kann man die Grundtabelle anwenden mit dem tatsächlichen zu versteuernden Einkommen!

Das hat alles nichts mit der Diskussion um den Spitzensteuersatz, ab wann und wie der greift,  zu tun.

Haben Sie noch nie eine Steuererklärung selbst gemacht?

Packen Sie ein, Bogdan und widmen sich Ihrem Zoo.

Schönen Tag noch! Coffee
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#87

(08.03.2019, 09:16)Bogdan schrieb:  Es ist im ESTG § 39b geregelt.



Damit ist Kartenhaus eingestürzt Devil
Warum sie im Büro für putzen und Kaffee kochen zu ständig?

Lerne du lieber erst mal richtig deutsch, bevor du andere belehren willst.
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#88

(08.03.2019, 10:16)EvaLuna schrieb:  Bevor ich aus dem Haus gehe, nur ganz kurz, damit Sie nicht so lange warten müssen:

Alle o.a. gesetzlichen Pauschbeträge sind selbstverständlich in jedem Gehaltsrechner bzw. Lohnsoftware berücksichtigt, vorausgesetzt man macht die richtigen Eingaben. Und das Ergebnis (Nettogehalt) stimmt auf "Heller und Cent".
Steht da oben irgendwas von:



Das kann und darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen oder weiß der schon im voraus was Sie im Laufe des Jahres für persönliche Ausgaben haben? Das gehört in die Steuererklärung und erst dann kann man die Grundtabelle anwenden mit dem tatsächlichen zu versteuernden Einkommen!

Das hat alles nichts mit der Diskussion um den Spitzensteuersatz, ab wann und wie der greift,  zu tun.

Haben Sie noch nie eine Steuererklärung selbst gemacht?

Packen Sie ein, Bogdan und widmen sich Ihrem Zoo.

Schönen Tag noch! Coffee

Du verschwendest deine Zeit, denn die begreifen es nie.
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#89

(08.03.2019, 11:32)Josef schrieb:  Du verschwendest deine Zeit, denn die begreifen es nie.

Es geht darum:


Zitat:Es kann nicht sein, dass bald jeder Zweite den Spitzensteuersatz zahlen muss. Die Schwellenwerte des Steuertarifs wurden nun seit fast 20 (!) Jahren kaum mehr angepasst. Seitdem sind die Einkommen um fast die Hälfte gestiegen.  

https://treffpunkt-koenigsplatz.de/showt...p?tid=3029

...und sonst um nichts. EvaLuna setzt am noch nicht erlegten Bären das Seziermisser an und lenkt davon ab, daß er sich längst hinter allen Bergen trollt. Oh, habe trollt gesagt... Blush
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#90

(08.03.2019, 11:45)forest schrieb:  Es geht darum:



...und sonst um nichts. EvaLuna setzt am noch nicht erlegten Bären das Seziermisser an und lenkt davon ab, daß er sich längst hinter allen Bergen trollt. Oh, habe trollt gesagt... Blush

Doch es geht um viel mehr! Da Scholz den Spitzensteuersatz anheben will, ist die Diskussion
wieder mal voll entbrannt. Und nach wie vor kursieren Falschmeldungen über die tatsächliche Belastung höherer Einkommen, so dass angeblich schon Normalverdiener über Gebühr belastet werden. Das ist nicht der Fall.
 
Ich habe das jetzt an x Beispielen aufgezeigt, dass der Grenzsteuersatz von 42 % ab Einkommen über 56.000 Euro brutto kaum eine Rolle spielt, da die Steuerbelastung insgesamt bei diesem Jahreseinkommen sowieso nur ca. 20 % ausmacht je nach Steuerklasse. Da muss sich niemand fürchten vor dem Grenzsteuersatz.
 
Und warum wurden die Einkommensgrenzen die letzten 20 Jahre nicht erhöht? Das Steuersystem hat sich seit dem ziemlich verändert. Darauf hatte ich bereits hingewiesen.
 
1. der Eingangssteuersatz wurde von 25,9 % (1997) auf 14 % heute abgesenkt wurde.
(davon profitiert jeder, aber vor allem Geringverdiener. Das war der Plan).
 
2. der Spitzensteuersatz wurde von 53 % (1997) auf heute 42/45 % abgesenkt.
 
Das alles hatte zur Folge, dass heute niemand mehr Steuern zahlen muss als vor über 20 Jahren, sondern weniger.
Die Studie von wirtschaftsnahen Institut IW Köln hatte ich mehrmals verlinkt.
 
Hier kann man alle Tabellen finden:
 
Einkommenssteuer im Verlauf 
 
Ich finde es wirklich unredlich, dass ich hier von manchen Herren so unsachlich angegriffen werde. Letztendlich habe ich wohl einigen überhaupt bewusst gemacht (auch Mitlesern!), dass die Diskussion um die Spitzensteuersätze völlig aufgeblasen ist und manchmal auch mit falschen Zahlen operiert wird. Ich habe sehr viel Zeit investiert um das aufzubröseln. Bisher kamen keine Fakten, die das entkräften können was ich beigetragen habe.
Im Gegenteil, es wurde noch mehr Verwirrung gestiftet durch die Grundtabelle, die überhaupt keine reale Aussagekraft hat mit den Durchschnitts- und Grenzsteuersätzen.
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