13.11.2017, 23:10
(13.11.2017, 22:52)messalina schrieb: Aber das Grundgesetz kann doch ganz einfach geändert werden, bei den Autobahnen ging es ja auch? [Bild: http://fs5.directupload.net/images/161203/dnewluyd.gif ]
Grundsätzlich muss man bei solchen Vorhaben auf den Art. 79 Abs. 3 GG achten, welcher lautet:
Zitat:(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Aber der steht einer Änderung des Rechts auf Asyl nicht entgegen, denn das steht in Art. 16 a.
Außerdem ist der Abs. 2 des Artikels 79 zu beachten:
Zitat:(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Und da hapert's. Diese 2/3-Mehrheiten gibt es momentan nicht.