29.08.2018, 15:29
(29.08.2018, 13:33)forest schrieb: Allgemein zur Akteneinsicht in Zivilverfahren: Die interessantesten Informationen kriegt man nicht, als da wären
Zu Strafverfahren bin ich noch nicht vorgedrungen: aber da gibts bestimmt auch etwas.
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html
In einer Zivilsache geriet ich dankenswerterweise einmal an eine überhaupt nicht umständliche, charmante Gerichtsmitarbeiterin. Was man da alles kriegt und erfährt...!
Inzwischen hat der Tagespiegel veröffentlich, die Veröffentlichung des Haftbefehls strafrechtlich zu bewerten ist.
Zitat:Die Veröffentlichung des Dokuments ist strafbar . Laut Paragraph 353d des Strafgesetzbuches kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden, wer 2die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist".
und
Zitat:Er betonte, es werde sowohl wegen der Veröffentlichung des Dokuments im Netz als auch "gegen unbekannt" wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen ermittelt.
Tagesspiegel
Wenn die Verantwortlichen (oder nur eine Person), die das Dienstgeheimnis verletzt haben, auch für die Veröffentlichung verantwortlich sind, würde beides zu treffen. Der Jurist nennt das: in Tateinheit ...