16.12.2019, 21:44
(16.12.2019, 21:21)Don Cat schrieb: Du musst den Verkäufer über den Irrtum informieren, da du ja keinen KV über die Extrasache geschlossen hast.
Wenn du das nicht machst, nennt der Jurist das "bösgläubig".
Wie der Jurist das nennt, ist eigentlich nachrangig in diesem Fall. (Aber du hast natürlich prinzipiell recht.)
Mir ging es bei der Frage mehr darum, was man eigentlich, theoretisch, tun könnte bzw. sollte. Was ich dann in so einem Fall konkret tun würde, ist eine ganz andere Frage und hat damit nur sehr wenig zu tun. Ich weiß nur gerne vorher, worauf ich mich einlasse, bevor ich etwas tue oder unterlasse, sonst kann es später unangenehme Überraschungen geben, denen ich lieber von vornherein aus dem Weg gehe.