16.12.2019, 21:21
(16.12.2019, 20:40)Pony_und_Kleid schrieb: Ein kleines juristisches Rätsel zur Abwechslung:
Was macht man eigentlich am besten, wenn man einen TV-USB-Stick bei Amazon bestellt und dann auch bekommt, aber in der inneren Verpackung (Amazon kann also nichts dafür, sondern der Hersteller hat geschlampt) befinden sich nicht nur einer, sondern zwei davon?
Das ganze Zubehör (DVB-T-Zimmerantenne, Kabel, Fernbedienung und so) sind nur einmal vorhanden. Aber eben zwei Sticks statt einem.
Kann man dann einen davon sozusagen als Reserve behalten für den Fall, dass der andere kaputt gehen sollte, oder müsste man ihn eigentlich zurückschicken? Und falls es so sein sollte, wer trägt dann die Kosten für Porto, Verpackung und sonstigen Aufwand?
Also jetzt nur so rein hypothetisch gefragt, ganz ohne Grund...
(Weil normalerweise gilt ja, dass, wenn man etwas unverlangt zugeschickt bekommt, es zwar erst mal behalten darf, aber auf Nachfrage natürlich wieder herausgeben muss. Aber wenn niemand kommt und nachfragt, hat man nach spätestens zehn Jahren das Eigentum daran "ersessen" und darf es für immer behalten. Unternehmen muss man also eigentlich gemäß § 937 BGB von sich aus meiner Meinung nach in so einem Fall nichts weiter, außer das Zeug zu lagern. Wäre dieser § in so einem Fall anwendbar?)
Du musst den Verkäufer über den Irrtum informieren, da du ja keinen KV über die Extrasache geschlossen hast.
Wenn du das nicht machst, nennt der Jurist das "bösgläubig".