11.10.2020, 09:01
(11.10.2020, 08:26)jackson schrieb: Nein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip leitet sich nach anerkannter Auslegung, z.B. Maunz/Dürig, DIREKT aus dem Art. 20 GG ab. Irrtum, daß dies nichts mit Grundrechten zu tun hat.
Doch - es gibt ein implizites Recht auf Fremdgefährdung - auch wenn man es nicht so nennt. Das können Siue nur annährend, nicht ganz, gen 0 setzen, wenn Sie Ihr Bett/Ihre Wohnung niocht verlassen.
Und wo ist das bisher gegen 0 gesetzt worden?
Bisher gibt es lediglich Kontaktbeschränkungen und in Teilen Maskenpflicht und Quarantäneauflagen glauben Sie doch nicht wirklich missachten zu können.
Zitat:Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.Quelle
Nochmal etwas anderes ist Fremdgefährdung, dabei kann es laut Verfassungsgericht allein bei Selbstgefährdung sogar bis zur Einweisung in dei Psychiatrie und Zwangsmedikation kommen.
Fremdgefärdung ist da nochmal eine ganz andere Qualität.
Zitat:Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 <223>). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 f.>).Aus einem BVG-Urteil
Es gibt Grundrechte über die man sich juristisch durchaus streiten kann die sind aber bei Fremdgefährdung definitiv nicht grenzenlos.