11.10.2020, 08:26
(10.10.2020, 20:09)Kreti u. Plethi schrieb: Angenommen es kommt jemand mit Ebola-Infekt oder einer anderen hochproblematischen Infekt zurück nach Deutschland, sind dem dann auch noch alle Grundrechte gestattet?
Das Infektionsschutzgesetz gibt noch ganz anderes her und die gerichtlichen Aufhebungen haben rein gar nichts mit den Grundrechten zu tun, sondern mit der Verhältnismäßigkeit.
Daran sieht man ja dass der Rechtsstaat überwiegend funktioniert.
Mit einem Grundrecht auf Fremdgefährdung, das es nicht gibt, hat das nun wirklich nichts zu tun.
Nein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip leitet sich nach anerkannter Auslegung, z.B. Maunz/Dürig, DIREKT aus dem Art. 20 GG ab. Irrtum, daß dies nichts mit Grundrechten zu tun hat.
Doch - es gibt ein implizites Recht auf Fremdgefährdung - auch wenn man es nicht so nennt. Das können Siue nur annährend, nicht ganz, gen 0 setzen, wenn Sie Ihr Bett/Ihre Wohnung niocht verlassen.