29.10.2019, 15:41
(29.10.2019, 15:03)Ich_bins schrieb: Hier sind die offiziellen Informatinen des BAMF.Ähm, warum verlinken Sie Regelungen aus dem Jahr 2005 was allgemein für Migranten galt?
Regelungen für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel nach dem 1. Januar 2005 erhalten haben
Es gibt also einen Anspruch und eine Verpflichtung unter den im Link genannten Bedingungen.
Und kennen Sie die Bedeutung eines Aufenthaltstitels?
Bei Asylbewerbern gelten ganz andere Voraussetzungen. Da gibt es ein 3-4-Klassen-System. Zuerst kommen mal die anerkannten Asylbewerber mit Aufenthaltstitel. Dann die unten genannten Gruppen, falls Plätze frei sind.
Bleibeperspektive heißt mind. 50 % Anerkannte. Bei den Geduldeten hat die Mehrheit keine Chance.
Hier die offiziellen neuen Bestimmungen. Die Theorie:
Zitat:Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive oder arbeitsmarktnahe Asylbewerber, die vor dem 01.08.2019 eingereist sind, Geduldete mit einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG können an einem Integrationskurs teilnehmen.
BAMF Integrationskurse
Und hier die Praxis:
Zitat:Personen mit Duldung: Wer eine Duldung hat („Aussetzung der Abschiebung“), darf in der Regel keinen Integrationskurs besuchen. Die meisten Personen mit Duldung sind vom Integrationskurs ausgeschlossen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer eine sogenannte Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 hat, kann am Integrationskurs teilnehmen. Auch wer eine „Ausbildungsduldung“ oder ab 2020 (neu!) eine "Beschäftigungsduldung" hat, kann am Integrationskurs teilnehmen.
→ Tabellarische Übersicht: Zugang zur Sprachförderung für Asylbewerber und Geduldete (mit neuen Gesetzesänderungen seit August 2019)
Überblick kompakt: Zugang zu staatlichen Deutsch- und Integrationskursen