21.06.2020, 18:48
(21.06.2020, 13:55)Martin schrieb: Von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf u. a. nur, wenn unmittelbare Lebensgefahr für den Polizisten besteht, oder ein Verbrechen mit Waffen oder Sprengstoff verübt werden soll:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1
Plünderungen, Randale, Bespuckungen oder Angriffe ohne Waffe muss der Polizist "einstecken" und darf sich hinterher noch wegen "Polizeigewalt" rechtfertigen.
Martin
Der Gebrauch einer Schußwaffe muß verhältnismäßig und rechtmäßig sein. Diese Überprüfung durch die Staatsanwaltschft entfällt m.w. wenn es sich um eine eindeutige Notlage/Notwehr handelt.