21.06.2020, 15:37
(21.06.2020, 13:55)Martin schrieb: Von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf u. a. nur, wenn unmittelbare Lebensgefahr für den Polizisten besteht, oder ein Verbrechen mit Waffen oder Sprengstoff verübt werden soll:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1
Plünderungen, Randale, Bespuckungen oder Angriffe ohne Waffe muss der Polizist "einstecken" und darf sich hinterher noch wegen "Polizeigewalt" rechtfertigen.
Martin
Es wird Zeit, das zu ändern.