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Der Fall Harry S. - harte Worte des Richters
#18

(02.02.2019, 08:22)Sophie schrieb:  Ich empfinde etwas als Widerspruch im Urteil, das mich auch ohne diese unpassenden selbstherrlichen Ausführungen des Richters das Urteil nochmal anfechten ließen - bezüglich der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbotes:

Nämlich die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit. Wenn alle Gutachter und in Folge das Gericht zu der Feststellung gelangten, dass trotz der krankhaften Neigung zu männlichen Kindern, der Angeklagte voll steuerungsfähig war, sich also hätte beherrschen können, dann muss unsere Justiz nach all den Grundsätzen die unser Strafrecht hat, dem Täter auch eine Rehabilitation zubilligen. Also die Aussicht, für das, was er Schreckliches getan hat zu büßen und anschließend aber wieder am Leben teilhaben zu können, mit einer beruflichen Perspektive, die ihm das erleichtert. Natürlich ist die Sicherungsverwahrung eine Präventivmaßnahme. Aber warum soll ein intgelligenter Mann, der die Quittung für sein mieses Treiben erhalten hat und dem man attestiert, dass er sich im vollen Umfange steuern kann, nicht nach einer Haftentlassung ungefährlich sein, in dem er genau das macht, was man ihm zutraut: Sich kontrollieren.

Anders herum hätte ich viel größere Bedenken: Wenn man ihn für voll oder teilweise schuldunfähig eingestuft hätte, dann wäre zwar das Strafmaß geringer ausgefallen oder entfallen aber die Sicherungsverwahrung notwendig, bis durch Therapien und Gutachten sicher gestellt hätte werden können, dass von ihm nun keine Gefahr mehr ausgeht. Oder eben nicht, wenn sich das nicht sicher stellen ließe.

Hier kommt es mir eben so vor als ob die Sicherungsverwahrung ein verstecktes 'lebenslang' sein soll, im schlechten Schröderschen Sinne. Das ist sie aber nicht.
Ich verstehe Ihre Argumentation nicht was die Sicherungsverwahrung betrifft. Kann das aber natürlich juristisch nicht beurteilen. Es gibt doch genügend andere Beispiele von voll schuldfähigen Schwerverbrechern, die anschließend Sicherungsverwahrung bekommen. Es gibt ja Kriterien dafür, die schon greifen können bei wesentlich kürzeren Haftzeiten, z.B. bei Wiederholungstätern.


Zitat:§ 66 StGB- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:
"(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Tat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherheitsverwahrung an, wenn 
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und 
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist......

Sicherungsverwahrung 

Er konnte sich nur insoweit "kontrollieren", dass er sich nicht bei seiner Berufsausübung (soweit bekannt ist) an Kindern vergangen hat, sondern sich sehr geplant und akribisch die Opfer woanders ausgesucht hat.
Auch ein kranker Serienmörder kann das. Gehört der dann auch nicht in Sicherungsverwahrung, weil er auch "Steuerungsvermögen" bewiesen hat?
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