19.10.2017, 08:37
Einspruch, Euer Ehren,
wenn auch nur aus einem ungewaschenen Ärmel geschüttelt. Es geht hier nicht um eine Schöpfungshöhe im Sinne einer Erfindung oder eines Kunstwerks, sondern um das äußere Erscheinungsbild in Gestalt eines Quadrats einer Tafel Schokolade. Diese Tafel ist ausnahmsweise (!) nicht rechteckig, sondern quadratisch.
Die quadratische Tafel Schokolade ist etwas anderes als irgendeine quadratische Tafel (1).
Diese Quadrattafel hat sich Ritter als Erkennungszeichen seiner Schokolade markenrechtlich schützen lassen (2). Böte jemand eine quadratische Pizza an, verstöße er nicht gegen dieses Schutzrecht von Ritter, aber bei einer Schokolade kriegt er kontra wie hier. Die Quadrattafelschokolade hat sich über Jahrzehnte als typisch und ausschließlich als die Ritter-Schokolade eingebürgert (3).
Bringt jetzt jemand auch so eine Quadrattafelschokolade im Format der Ritter-Schokolade auf den Markt, bedient er sich dem Erkennungswert dieser (4). Er fährt Trittbrett, ohne zu bezahlen. Erschleichen von Beförderungsleistung, sozusagen.
Der BGH hat 'nur' dem Bundespatentgericht gesteckt, die Entscheidungsgründe sauberer herauszuarbeiten. Wenn es dieses tut, müßte es den Markenschutz (in Gestalt einer quadratischen Tafel Schokolade) bestätigen.
Im verlinkten Spiegel-Artikel wird anschaulich erwähnt, wie es zu einem Markenschutz bloßer Farbe kommt; lila (Versuchung) oder magenta (Telekom) oder rot (Sparkasse). Magenta oder lila Sparkasse ginge, aber keine rote Bank, zumindest nicht eine so rote.
wenn auch nur aus einem ungewaschenen Ärmel geschüttelt. Es geht hier nicht um eine Schöpfungshöhe im Sinne einer Erfindung oder eines Kunstwerks, sondern um das äußere Erscheinungsbild in Gestalt eines Quadrats einer Tafel Schokolade. Diese Tafel ist ausnahmsweise (!) nicht rechteckig, sondern quadratisch.
Die quadratische Tafel Schokolade ist etwas anderes als irgendeine quadratische Tafel (1).
Diese Quadrattafel hat sich Ritter als Erkennungszeichen seiner Schokolade markenrechtlich schützen lassen (2). Böte jemand eine quadratische Pizza an, verstöße er nicht gegen dieses Schutzrecht von Ritter, aber bei einer Schokolade kriegt er kontra wie hier. Die Quadrattafelschokolade hat sich über Jahrzehnte als typisch und ausschließlich als die Ritter-Schokolade eingebürgert (3).
Bringt jetzt jemand auch so eine Quadrattafelschokolade im Format der Ritter-Schokolade auf den Markt, bedient er sich dem Erkennungswert dieser (4). Er fährt Trittbrett, ohne zu bezahlen. Erschleichen von Beförderungsleistung, sozusagen.
Der BGH hat 'nur' dem Bundespatentgericht gesteckt, die Entscheidungsgründe sauberer herauszuarbeiten. Wenn es dieses tut, müßte es den Markenschutz (in Gestalt einer quadratischen Tafel Schokolade) bestätigen.
Im verlinkten Spiegel-Artikel wird anschaulich erwähnt, wie es zu einem Markenschutz bloßer Farbe kommt; lila (Versuchung) oder magenta (Telekom) oder rot (Sparkasse). Magenta oder lila Sparkasse ginge, aber keine rote Bank, zumindest nicht eine so rote.