(01.02.2017, 10:23)Martin schrieb: In besonders gelagerten Einzelfällen, nach gerichtlicher Feststellung, wie z. B. hier:
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/...erecht.pdf
Aber im Regelfall geht das eben nicht!
Martin
Aus meiner Sicht ist es genau anders herum:
Zitat Meldegesetz
Zitat:Art. 15
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2 Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Es geht um Absatz 2 der Satz 2.
Die leben aber dauernd getrennt. Begründung: Einer hat ein Mandat in NRW der andere in Sachsen.
Wenn man zusammenlebt und nicht dauern getrennt ist, dann gibt es einen Hauptwohnung. Das machen Sie aber nicht.
PS: Wir werden erfahren, wie die Geschichte ausgeht. Setzt voraus das es überhaupt eine gibt.
PPS: Höchtswahrscheinlich komplett unbedeutend für die Bundestagswahl und die Wahl in NRW.