28.11.2019, 23:30
Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
29.11.2019, 09:45
(28.11.2019, 21:56)Sophie schrieb: Werden die RV-Beiträge denn jetzt nicht mehr besteuert?
Von selbst passiert da m.w. nichts.
Altersvorsorgeaufwendungen, und das sind ja die RV-Beiträge der Arbeitnehmer, können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es da auf einen Höchstbetrag.
Wenn man in seiner Einkommensteuererklkärung die Beträge richtig angibt (muß man ja nur vo9n der Bescheinigung des Arbeitgebers abschreiben) werden RV-Beiträge m.e. autoimatisch in der Besteuerung berücksichtigt.
29.11.2019, 09:51
(29.11.2019, 09:45)UglyWinner schrieb: Von selbst passiert da m.w. nichts.
Altersvorsorgeaufwendungen, und das sind ja die RV-Beiträge der Arbeitnehmer, können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es da auf einen Höchstbetrag.
Wenn man in seiner Einkommensteuererklkärung die Beträge richtig angibt (muß man ja nur vo9n der Bescheinigung des Arbeitgebers abschreiben) werden RV-Beiträge m.e. autoimatisch in der Besteuerung berücksichtigt.
Ich zahle beispielsweise freiwillig in die RV ein, die Einzahlungen vermindern zu derzeit ca. 90% mein steuerpflichtiges Einkommen. Die spätere Rente daraus ist wiederum zu 90% steuerpflichtig.
29.11.2019, 09:58
(29.11.2019, 09:51)leopold schrieb: Ich zahle beispielsweise freiwillig in die RV ein, die Einzahlungen vermindern zu derzeit ca. 90% mein steuerpflichtiges Einkommen. Die spätere Rente daraus ist wiederum zu 90% steuerpflichtig.
Ja - das ist doch der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung.
Ganz einfach ausgedrückt: was ich einzahle ist steuerfrei, was ich später bekomme muß versteuert werden.
29.11.2019, 10:17
Hier ist der Sachverhalt genau erklärt. Bin erst gerade dazu gekommen das zu lesen:
Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
Zitat:Das bedeutet: Der Staat fördert die finanzielle Vorsorge fürs Alter, indem er sie weitgehend steuerfrei stellt, im Gegenzug besteuert er die Rentenzahlungen. Allerdings ist für die Umstellung eine längere Übergangszeit vorgesehen: Seit 2005 können die sogenannten Vorsorgeaufwendungen - also eigene Beiträge für die Altersvorsorge - als "Sonderausgaben" in steigendem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, und zwar in Stufen von 2005 bis 2025. Waren 2005 nur 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, so werden es 2025, mit Ende der Übergangsfrist, 100 Prozent sein.
Im Gegenzug werden die Rentenbezüge schrittweise immer stärker besteuert. Das waren 2005 zunächst nur 50 Prozent der Rente, am Ende, 2040, sind es 100 Prozent. Allerdings ist die Übergangsfrist hierbei deutlich länger angelegt, nämlich bis 2040, erst dann sind Renten vollständig zu versteuern.
Hier setzt Kulosas Kritik an: "Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen", notierte der BFH-Richter, "um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen." Zur Begründung führt Kulosa aus: "Denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang - von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag (...) - ohne prozentuale Beschränkung abziehen".
Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
29.11.2019, 10:19
(29.11.2019, 10:17)leopold schrieb: Hier ist der Sachverhalt genau erklärt. Bin erst gerade dazu gekommen das zu lesen:
Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
Danke für die Einstellung des Artikel. Leider findet man solche Artikel sehr selten.
29.11.2019, 10:23
29.11.2019, 10:25
(29.11.2019, 10:17)leopold schrieb: Hier ist der Sachverhalt genau erklärt. Bin erst gerade dazu gekommen das zu lesen:
Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
Okay, so wie UW es darstellte und der Bericht es bestätigt, muss man also die Steuern auf die Rentenbeiträge, die nun eigentlich unrechtmäßig (Stichwort Doppelbesteuerung) vom AG abgeführt werden, mittels der ESterklärung wieder zurückholen.
Das ist typisch Staat. Das könnte natürlich auch gleich abgezogen werden, vor der Besteuerung. Ist ja wohl keine individuelle Sache sondern eine des jeweiligen Jahressatzes. Da hofft man wohl auf die, die das versäumen.
29.11.2019, 10:35
(29.11.2019, 10:25)Sophie schrieb: Okay, so wie UW es darstellte und der Bericht es bestätigt, muss man also die Steuern auf die Rentenbeiträge, die nun eigentlich unrechtmäßig (Stichwort Doppelbesteuerung) vom AG abgeführt werden, mittels der ESterklärung wieder zurückholen.
Das ist typisch Staat. Das könnte natürlich auch gleich abgezogen werden, vor der Besteuerung. Ist ja wohl keine individuelle Sache sondern eine des jeweiligen Jahressatzes. Da hofft man wohl auf die, die das versäumen.
Nein so ist es nicht! Wenn der Kritiker recht hat, bekommen Sie und alle anderen die doppelt gezahlten Steuern nie wieder zurück. Die RV-Beiträge unterlagen früher voll der Besteuerung und die daraus resultierenden Renten werden - zumindest teilweise - nochmals besteuert.
Mir ist schleierhaft, wie man eine solche Übergangsphase trotz ausdrücklicher Ermahnung des BVerfG so stümperhaft anlegen kann.
29.11.2019, 10:35
(29.11.2019, 09:45)UglyWinner schrieb: Von selbst passiert da m.w. nichts.Es ist ziemlich verwirrend was hier geschrieben wird. Es geht doch um Rentner oder nicht?
Altersvorsorgeaufwendungen, und das sind ja die RV-Beiträge der Arbeitnehmer, können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es da auf einen Höchstbetrag.
Wenn man in seiner Einkommensteuererklkärung die Beträge richtig angibt (muß man ja nur vo9n der Bescheinigung des Arbeitgebers abschreiben) werden RV-Beiträge m.e. autoimatisch in der Besteuerung berücksichtigt.
Ein Rentner bekommt keine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber mehr wo er das "abschreiben" kann.
Er bekommt aber eine Bescheinigung der DRV mit der jhrl. Bruttorente und den gezahlten Beiträgen, aber nur für KV und PV, die er absetzen kann, da er ja keine RV-Beiträge mehr zahlt.
Viele Arbeitnehmer, die (sonst) nichts abzusetzen haben, machen keine Steuererklärung, also wirken sich die versteuerten RV-Beiträge auch nicht steuermindernd aus. Kann man sagen, selber schuld, aber das System ist falsch.
Gleich bei der Lohnabrechnung sollten die RV-Beiträge steuerfrei sein, dann hätte jeder was davon und die nachgelagerte Besteuerung wäre vlt. rechtens.
Wenn jemand freiwillig in die gesetzliche RV einbezahlt so wie leopold, dann kann er diese Beiträge natürlich in der Steuererklärung absetzen.
Es geht doch wohl darum beim BVerG, dass jeder AN zumindestens den Betrag als Rente ausbezahlt bekommt, den er einbezahlt hat? Gilt da jetzt nur der AN-Anteil oder auch der AG-Anteil?
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