29.08.2018, 20:35
(29.08.2018, 20:03)PuK schrieb: Dass ich das nicht nochmal hier einstellen darf, weiß ich auch so. Das musst du mir nicht extra reindrücken.
Und nein, nicht alle doof außer ich. Deshalb ja auch der Hinweis auf deinen bescheidwissenden Rechtsanwalt und seine fundierte Beratung, die du bitte deshalb in Anspruch nehmen möchtest. Könnte ja schließlich sein, dass alle schlau außer du.
Dann einfach zu Deiner Kenntnisnahme:
Zitat:§ 353d
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
https://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html
Du kannst das auch beispielsweise im Spiegel nachlesen: Die vorzeitige Veröffentlichung eines Haftbefehls verstößt gegen das Gesetz
[url=http://www.spiegel.de/politik/deutschland/chemnitz-seehofer-nennt-veroeffentlichung-von-haftbefehl-inakzeptabel-a-1225527.html][/url]
Und nun hör bitte auf, hier den Rechtsgelehrten zu geben. Danke.