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Ärger um Airbnb in Augsburger Altstadt-Wohnanlage
#8

(24.01.2020, 12:14)Sophie schrieb:  Ganz so einfach ist es mal wieder nicht. Zwar ist die Verwaltung von eigenem Vermögen von der Definition eines Gewerbes ausgenommen (Nr. 3 https://www.firma.de/firmengruendung/wer...-anmelden/ ) doch kommt es dabei sehr wohl darauf an, zu welchem Zweck, in welchem Umfang vermietet wird und Gastronomie und Nebenleistungen sind nicht das einzige Merkmal, das eine Vermietung zu einem Gewerbe werden lässt.

Monteurswohnungen müssen beispielsweise regelmäßig als Gewerbe angemeldet werden. https://www.deutschland-monteurzimmer.de...ieter.html 

Wenn eine Wohnung gar nicht mehr für einen Hauptbewohner zur Verfügung steht sondern nur noch über Übernachtungsplattformen angeboeten wird, stellt sich das m.E. durchaus so dar, dass da ein Gewerbe betrieben wird.

Definition eines Gewerbes:


Die nächste Frage ist, was in der Teilungserklärung mit dem Begriff gewerbliche Vermietung gemeint war. Vermutlich sollte eben jegliche Art von Nutzung außer üblicher Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Natürlich ist es ein Unterschied, ob da eine Person wohnt oder ob alle vier Tage jemand anderer im Haus unterwegs ist.

Ich bin mir übrigens ganz sicher: Würde in einem der Häuser, in dem SIE eine Wohnung vermieten, jemand auf die Idee kommen, dort eine Art Übernachtungsbetrieb aufzumachen und Ihre Mieter würden sich beschweren, was für Leute da im Haus ein- und ausgingen, wären Sie nicht mehr so tolerant. Vor allem sollten es Leute aus dem arabischen Raum sein. Das ist nicht so abwegig wie es klingt, die Wohnung müsste sich nur in der Nähe einer renommierten Klinik befinden. Araber zahlen gut. Ein höchst lukratives Geschäft, wenn sich Angehörig während des Aufenthalts einer Person im Krankenhaus dort einmieten.
Auch da kann ich nur zustimmen. In anderen größeren Städten wurde dem ja auch schon ein Riegel vorgeschoben, wenn Wohnungen nur gekauft oder angemietet werden zu dem einzigen Zweck diese bei Airbnb anzubieten.
In Berlin und München u.a. gilt ein Zweckentfremdungsverbot und eine Registrierungspflicht, die häufig leider noch nicht greift.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/04/berlin-airbnb-zweckentfremdung-verbot-ein-jahr.html

 https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtver...mdung.html 

Es ist ja m.E. in Ordnung, wenn Leute mit größeren Häusern oder Wohnungen, in denen sie selbst leben, leerstehende Zimmer auf diesem Weg vermieten, wenn z.B. die Kinder ausgezogen sind. So machen es zwei meiner Freundinnen, auch manchmal Daueruntervermietungen z.B. für Studenten. Ist auch bitter notwendig bei dem angespannten Wohnungsmarkt.

Dieser Pseudomieter in der Augsburger Wohnanlage hat ja insgesamt 7 Wohnungen zu diesem Zweck angemietet. Und das sollte unterbunden werden.
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Ärger um Airbnb in Augsburger Altstadt-Wohnanlage - von Martin - 23.01.2020, 09:07
RE: Ärger um Airbnb in Augsburger Altstadt-Wohnanlage - von Sophie - 23.01.2020, 10:53
RE: Ärger um Airbnb in Augsburger Altstadt-Wohnanlage - von Sophie - 23.01.2020, 11:24
RE: Ärger um Airbnb in Augsburger Altstadt-Wohnanlage - von messalina - 23.01.2020, 20:11
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