02.02.2019, 17:52
(02.02.2019, 17:31)leopold schrieb: Die Frage nach der Schuldfähigkeit trennt zwischen Krankem und Straftäter. Die Frage nach der dauerhaften Gefährlichkeit trennt beim Straftäter zwischen normaler Haft und Haft plus Sicherungsverwahrung. Und im Maßregelvollzug gelten ganz andere Regeln, da dort nicht Straftäter bestraft, sondern Kranke behandelt wird. So ist die Rechtslage. Können Sie gerne nachlesen.
Ihr zweiter Absatz stellt einen Zirkelschluss dar. Nach Ihrer Logik gäbe es überhaupt keine Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung gibt es aber für genau die Straftäter, bei denen man trotz ihrer Steuerungsfähigkeit davon ausgeht, dass sie auch nach einer Haftentlassung weiterhin Straftaten begehen werden, die eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Oder mit anderen Worten: Diese Täter sind psychisch gesund, aber trotzdem zu gefährlich.
Es freut mich, dass Sie meinen mir jetzt Strafrecht erklären zu müssen. Sie können sicher sein, dass ich das, was Sie jetzt so zusammenlesen in meinem Studium von Juristen gelernt habe.
Ich habe eben den Eindruck, dass der Richter die Sicherungsverwahrung als Strafmaßnahme missbraucht. Dazu tut er einiges mit seinen Ausführungen.