02.02.2019, 16:08
(02.02.2019, 15:25)leopold schrieb: Ich glaube, da bringen Sie etwas durcheinander: Ist der Täter voll schuldfähig, wird er zu einer Haftstrafe verurteilt und normalerweise irgendwann wieder freigelassen. In unserem Fall ist der Täter voll steuerungsfähig, hat die Taten aber dennoch begangen. Er ist also ein Straftäter. Die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Sanktion wird nur dann verhängt, wenn der Straftäter als so gefährlich für die Allgemeinheit angesehen wird, dass er dauerhaft unter Verschluss gehört. Das ist hier der Fall.
Im anderen Fall, also wenn er als nicht schuldfähig angesehen würde, wäre der Mann kein Straftäter, sondern ein Kranker und er würde auch nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden, sondern in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB eingewiesen. Und zwar zunächst grundsätzlich dauerhaft. Er kommt erst wieder raus, wenn er als geheilt angesehen wird und das kann nie sein.
Nein, das glaube ich nicht. Ich glaube, da irren SIE. Es geht genau um die Schuldfähigkeit. Deswegen hatte das BGH das Urteil auch aufgehoben.
Lesen Sie hier: https://www.br.de/nachrichten/bayern/urt...nd,RGXLG5J (Steurungsfähigkeit Teil der Schuldfähigkeit!)
Sicherungsverwahrung als strafrechtliche SANKTION gibt es überhaupt nicht. Sicherungsverwahrung wird zwar im Strafrechtsverfahren angeordnet und im Urteil ausgesprochen ist und bleibt aber eine Präventivmaßnahme.
Ansonsten habe ich versucht darzulegen, warum es widersprüchlich ist, dass jemand der voll steuerungsfähig ist, nach einer verbüßten Haft sich nicht so steuern können sollte, dass er eben keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Dazu kann man m.E. nicht anführen, dass die Straftat ja der Beweis sei, dass.... Dann dürfte nie mehr ein Schwerverbrecher frei kommen.