02.02.2019, 15:25
(02.02.2019, 14:44)Sophie schrieb: Nämlich die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit. Wenn alle Gutachter und in Folge das Gericht zu der Feststellung gelangten, dass trotz der krankhaften Neigung zu männlichen Kindern, der Angeklagte voll steuerungsfähig war, sich also hätte beherrschen können, dann muss unsere Justiz nach all den Grundsätzen die unser Strafrecht hat, dem Täter auch eine Rehabilitation zubilligen. Also die Aussicht, für das, was er Schreckliches getan hat zu büßen und anschließend aber wieder am Leben teilhaben zu können, mit einer beruflichen Perspektive, die ihm das erleichtert. Natürlich ist die Sicherungsverwahrung eine Präventivmaßnahme. Aber warum soll ein intgelligenter Mann, der die Quittung für sein mieses Treiben erhalten hat und dem man attestiert, dass er sich im vollen Umfange steuern kann, nicht nach einer Haftentlassung ungefährlich sein, in dem er genau das macht, was man ihm zutraut: Sich kontrollieren.
Anders herum hätte ich viel größere Bedenken: Wenn man ihn für voll oder teilweise schuldunfähig eingestuft hätte, dann wäre zwar das Strafmaß geringer ausgefallen oder entfallen aber die Sicherungsverwahrung notwendig, bis durch Therapien und Gutachten sicher gestellt hätte werden können, dass von ihm nun keine Gefahr mehr ausgeht. Oder eben nicht, wenn sich das nicht sicher stellen ließe.
Ich glaube, da bringen Sie etwas durcheinander: Ist der Täter voll schuldfähig, wird er zu einer Haftstrafe verurteilt und normalerweise irgendwann wieder freigelassen. In unserem Fall ist der Täter voll steuerungsfähig, hat die Taten aber dennoch begangen. Er ist also ein Straftäter. Die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Sanktion wird nur dann verhängt, wenn der Straftäter als so gefährlich für die Allgemeinheit angesehen wird, dass er dauerhaft unter Verschluss gehört. Das ist hier der Fall.
Im anderen Fall, also wenn er als nicht schuldfähig angesehen würde, wäre der Mann kein Straftäter, sondern ein Kranker und er würde auch nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden, sondern in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB eingewiesen. Und zwar zunächst grundsätzlich dauerhaft. Er kommt erst wieder raus, wenn er als geheilt angesehen wird und das kann nie sein.