02.02.2019, 17:31
(02.02.2019, 16:08)Sophie schrieb: Nein, das glaube ich nicht. Ich glaube, da irren SIE. Es geht genau um die Schuldfähigkeit. Deswegen hatte das BGH das Urteil auch aufgehoben.
Lesen Sie hier: https://www.br.de/nachrichten/bayern/urt...nd,RGXLG5J (Steurungsfähigkeit Teil der Schuldfähigkeit!)
Sicherungsverwahrung als strafrechtliche SANKTION gibt es überhaupt nicht. Sicherungsverwahrung wird zwar im Strafrechtsverfahren angeordnet und im Urteil ausgesprochen ist und bleibt aber eine Präventivmaßnahme.
Ansonsten habe ich versucht darzulegen, warum es widersprüchlich ist, dass jemand der voll steuerungsfähig ist, nach einer verbüßten Haft sich nicht so steuern können sollte, dass er eben keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Dazu kann man m.E. nicht anführen, dass die Straftat ja der Beweis sei, dass.... Dann dürfte nie mehr ein Schwerverbrecher frei kommen.
Die Frage nach der Schuldfähigkeit trennt zwischen Krankem und Straftäter. Die Frage nach der dauerhaften Gefährlichkeit trennt beim Straftäter zwischen normaler Haft und Haft plus Sicherungsverwahrung. Und im Maßregelvollzug gelten ganz andere Regeln, da dort nicht Straftäter bestraft, sondern Kranke behandelt wird. So ist die Rechtslage. Können Sie gerne nachlesen.
Ihr zweiter Absatz stellt einen Zirkelschluss dar. Nach Ihrer Logik gäbe es überhaupt keine Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung gibt es aber für genau die Straftäter, bei denen man trotz ihrer Steuerungsfähigkeit davon ausgeht, dass sie auch nach einer Haftentlassung weiterhin Straftaten begehen werden, die eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Oder mit anderen Worten: Diese Täter sind psychisch gesund, aber trotzdem zu gefährlich.