06.11.2018, 15:47
(06.11.2018, 15:27)Bogdan schrieb: Ich schrieb bewusst von anderen Parteien und nicht von einzelnen Abgeordneten.
Also treffen ihre Ausführungen zum Thema Wahlgeheimnis nicht zu.
Die Parteien können sehr wohl ihre Gründe für die Ablehnung nennen. Mich interessieren die Gründe der Parteien und nicht die Gründe, die ein Mitarbeiter in der AA publiziert. Da gibt es einen wesentlichen Unterschied.
Übrigens gibt es einen wesentlich rechtlichen Unterschied zwischen dem Wahlgeheimnis eines Wählers und eine Abgeordneten der an einer geheimen Abstimmung teilnimmt.
Nein Bogdan, aus der Nummer kommen Sie mir nicht raus! Die Fakten:
- Es gab eine geheime Wahl im bayerischen Landtag
- Für diese Wahl gilt sehr wohl das Wahlgeheimnis für jeden teilnehmenden Abgeordneten
- Für die Parteien gibt es keine Pflicht, einzelne Wahlentscheidungen zu kommentieren oder zu begründen
- Nein, es gibt eben nicht einen wesentlich rechtlichen Unterschied zwischen dem Wahlgeheimnis eines Wählers und eines Abgeordneten
Gerade zu 4 sind Sie auch jeden Nachweis schuldig geblieben. Natürlich darf ein Abgeordneter nach der Wahl auch bekannt geben, für wen oder was er gestimmt hat, wenn er das will. Aber es gibt keine Pflicht hierzu und niemand hat das Recht, von einzelnen Abgeordneten die Offenlegung ihres Wahlentscheides zu verlangen. Im Gegenteil, wer so etwas verlangt, der begeht eine Straftat!
Zitat:Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__107c.html