10.11.2017, 17:37
(10.11.2017, 11:46)TomPaul schrieb: Im von mir eingestellten Urteil wurde über:
Wir sprechen jetzt über die rechtliche Situation in Deutschland.
Das Wort müssen, lässt keine Ausnahmen zu.
ArbZG §11 Absatz 3 ist kein Ausnahmetatbestand.
Abweichende Regelungen finden sie im §12 Punkt 2 und 3.
Natürlich ist §11 Absatz 3 eine Ausnahme - allerdings kein Tatbestand sondern die Regelung für den Tatbestand von § 10 ArbZG - Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.