09.11.2017, 19:14
(09.11.2017, 18:30)PuK schrieb: Wie.. einen? Was für eine "vorgesehene Ruhezeit von einem Tag"?
Natürlich kann man als Arbeitnehmer einen Vertrag unterschreiben, dass man sechs Tage Vollzeit arbeiten muss. Aber es zwingt einen keiner dazu, und man sollte es nicht tun, weil man sich damit zurückbegibt in die arbeitsrechtlichen Verhältnisse unserer Großeltern.
Aber erst unterschreiben und dann dagegen klagen ist doof. Einfach sagen "Ich stehe Ihnen an fünf Tagen pro Woche für jeweils acht Stunden zur Verfügung. So, wie es in unserem Land üblich ist." Und wenn der potenzielle Chef meint, das ginge so nicht, dann muss er eben einen anderen Bewerber einstellen oder schnitzen.
Es geht ja nicht um sechs Tage, sondern eben um zwölf die am Stück und ohne einen Tag Pause dazwischen gearbeitet werden müssen, laut Auffassung und Entscheidung des EuGH. Dieser sieht es so, dass zwar ein Tag in der Woche Ruhetag zu sein hat, dass der AG aber innerhalb von zwei Wochen bestimmen kann, auf welche Tage, diese zwei Ruhetage fallen. Also beispielsweise den ersten und den letzten von 14 Tagen. Dann muss der AN 12 Tage am Stück arbeiten.
Vertragliche Regelungen und Absprachen, die nicht vom jeweiligen Arbeitszeitenrecht gedeckt sind, sind ungültig. Da hilft es auch nichts, wenn der AN unterschreibt, dass er 12 Stunden am Tag zu arbeiten gewillt ist. 8 ist nunmal die Regel und 10 die allerhöchste Ausnahme und das nicht dauerhaft.
Insofern ist das schon eine interessante Auslegung des Gerichts. Wenn es also eine Vorschrift gibt, dass ein Tag in der Woche Ruhetag zu sein hat, ist es dann wirklich im Sinne des Gesetzes, diese Tage auf variable Weise so legen, dass der AN eben keinen Ruhetag in EINER Woche hat.
Der EUGH meint ja. Ich finde das arbeitnehmerhöchstunfreundlich. Dagegen zu klagen finde ich richtig auch wenn es keinen Erfolg zeitigte.