07.03.2017, 17:21
(07.03.2017, 14:20)forest schrieb: Just am Rande betreffend Gerichtssprak:
Also langsam:
Zitat:"nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung sprechenden Umstände zu beweisen"
- da gibts Umstände, die für die Haftung sprechen; er soll also haften
- dann gibts eine Sache des Beklagten; der soll also was machen oder lassen
- dann gibts ein Eingreifen; wahrscheinlich gegen die Umstände - oder doch gegen die Vermutung?
- dann gibts noch die tatsächliche Vermutung; Vermutung einer Tatsache?
Puh! Ich hör jetzt auf; vielleicht später wieder. :s
Wer kriegts verständlich auf die Reihe?
Ah, jetzt vielleicht:
Der Beklagte muß nicht beweisen, daß es keine Umstände gibt, für die er vermutlich haftbar ist.