27.01.2017, 14:37
(27.01.2017, 14:09)Lueginsland schrieb: Und die Ungereimtheiten gehen weiter:
AZ schreibt:
Als der Künstler seine Wiedereinreise offiziell beantragte, fehlten Dokumente. Erst wenn der Antrag vollständig sei, werde er bearbeitet und nach Deutschland weitergeschickt, hieß es.
Vllt. meint der Schreiber, P. wird nach Deutschland weitergeschickt??
Die SZ schreibt:
Denn ob er ein Visum bekommt, entscheidet die Ausländerbehörde in Deutschland.
Die Visabestimmungen des Auswärtigen Amtes sagen:
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst.
Und woher hat nun P. wieder einen Pass? Dieser ist doch verloren gegangen?
Sie haben wohl nicht weitergelesen?
Zitat:Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Zitat:Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7D9B6...4bodyText8