24.01.2017, 14:51
(24.01.2017, 14:43)Lueginsland schrieb: Aber der Gesetzestext verweist nun mal auf die Ausführungsverordnung und mahnt Bundeseinheitlichkeit an, also nix mit Wink.
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
(§ 22 AufenthG).
--- Dringend humanitäre Gründe werden für Afghanen nicht anerkannt.
Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, ……für einen Aufenthaltstitel … erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen) (§ 23 a s.o.)
Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern … (§ 23 s.o.)
Und hier beginnt
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
und deren Ausführungen dazu habe ich schon genannt.
Dann winkt man halt zusammen mit dem Bundesinnenminister. Und wer sagt, denn dass nicht alle gleichgelagerten Fälle wie Pouya auch gleich behandelt also mit einer Duldung versehen werden sollen, bis sich dieser Staat endlich dazu herablässt, ein Gesetz zu verabschieden, das solchen Menschen die Möglichkeit auf einen dauerhaften Verbleib hier gewährt. Tatsächlich könnte man im Gegenzug daran denken, anerkannte Flüchtlinge nach einiger Zeit dahingehend zu überprüfen, ob sich die Situation in ihrem Herkunftsland evtl. geändert habe und sie, so sie nicht vorbildlich integriert sind, DANN wieder zurück zu schicken.