24.01.2017, 14:43
(24.01.2017, 14:00)Sophie schrieb: Also meiner bescheidenen Meinung nach, geht Gesetzestext immer noch vor Ausführungsverordnungstext. Und an einem öffentlichem Interesse an einem Verbleib des Musterflüchtlings Pouya würde sich schon einiges finden lassen, wenn man wollte.
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Allerdings hätte ein Innenminister sicherlich seiner Behörde einen Wink hinsichtlich der Ermessensauslegung geben können.
Aber der Gesetzestext verweist nun mal auf die Ausführungsverordnung und mahnt Bundeseinheitlichkeit an, also nix mit Wink.
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
(§ 22 AufenthG).
--- Dringend humanitäre Gründe werden für Afghanen nicht anerkannt.
Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, ……für einen Aufenthaltstitel … erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen) (§ 23 a s.o.)
Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern … (§ 23 s.o.)
Und hier beginnt
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
und deren Ausführungen dazu habe ich schon genannt.