24.01.2017, 14:00
(24.01.2017, 12:11)Lueginsland schrieb: oh je....ich möchte ja keine Gründe für die Abschiebung finden, jedoch zur "Ermessungsduldung"
...... “Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuellkonkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich .....
.....Dann folgen die Gründe, die nicht zur Erteilung der Duldung führen: 688.....
“Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuellkonkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
„Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können
Also meiner bescheidenen Meinung nach, geht Gesetzestext immer noch vor Ausführungsverordnungstext. Und an einem öffentlichem Interesse an einem Verbleib des Musterflüchtlings Pouya würde sich schon einiges finden lassen, wenn man wollte.
So. Jetzt muss ich allerdings zurückrudern und damit auch leopold zurück'pfeifen', denn der Absatz 1 Satz 1 des § 60a der die oberste Landesbehörde ermächtigt, gilt nicht für Einzelfallentscheidungen sondern für >>dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.<<
Auch wird hier neben den humanitären und völkerrechtlichen Interessen nur politische genannt, nicht solche des öffentlichen Interesses.
Insofern war also ein Abschiebesstopp von Pouya keine solche Angelegenheit. Die hätte alle Afghanen betreffen müssen. Oder alle Afghanen einer bestimmten ethnischen Gruppe.
Allerdings hätte ein Innenminister sicherlich seiner Behörde einen Wink hinsichtlich der Ermessensauslegung geben können.