24.01.2017, 12:11
(24.01.2017, 11:48)Sophie schrieb: Die Aufzählung ist aber nicht vollständig.
>>Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.<<
Das steht in §60a Abs. 2 Satz 2 des genannten Aufenthaltsgesetzes.
Und das lässt jede Menge Spielraum für Ermessensentscheidungen.
oh je....ich möchte ja keine Gründe für die Abschiebung finden, jedoch zur "Ermessungsduldung"
...... “Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuellkonkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich .....
.....Dann folgen die Gründe, die nicht zur Erteilung der Duldung führen: 688.....
“Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuellkonkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
„Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können