22.10.2020, 22:08
(22.10.2020, 20:48)nomoi III schrieb: An anderer Stelle im www., aber mal nicht sehr weit weg wird argumentiert,
dass angesichts der Umstände mit der bisherigen Haft (fast 11 Monate) die Strafe mehr als abgegolten ist.
Nach meiner Einschätzung würde man damit das Strafgesetzbuch als unsinnig darstellen.
der ist 17, daher vermutl. eher so
§ 18
Dauer der Jugendstrafe
(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
https://dejure.org/gesetze/JGG/18.html