22.10.2020, 20:48
An anderer Stelle im www., aber mal nicht sehr weit weg wird argumentiert,
dass angesichts der Umstände mit der bisherigen Haft (fast 11 Monate) die Strafe mehr als abgegolten ist.
Nach meiner Einschätzung würde man damit das Strafgesetzbuch als unsinnig darstellen.
dass angesichts der Umstände mit der bisherigen Haft (fast 11 Monate) die Strafe mehr als abgegolten ist.
Nach meiner Einschätzung würde man damit das Strafgesetzbuch als unsinnig darstellen.
Zitat:Strafgesetzbuch (StGB)§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.