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Generalvollmacht
#1

.
Seit 2 Monaten bin ich vom Amtsgericht bestellter Betreuer einer Person.

Die damit verbundene Arbeit ist zumindest am Anfang sehr umfangreich, (Vermögensaufstellung incl. der Schätzung von Möblierung und sonstigem Zeug im Besitz,) was nachkommt weiß ich noch nicht.

Jetzt, wie aus dem Nirwana, kommen Rechnungen vom Gericht für die betreute Person, diese habe ich zur Überweisung dieser Betreuten zu geben. Einfach, wenn nicht auch Erklärungsbedarf notwendig wird.
Auch ich erkenne den Grund für diese Rg. nicht, also frage ich beim Rechtspfleger nach.

OK, verstanden  .... 
Rechtspfleger gibt hilfreiche Hinweise, JEDER sollte mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Generalvollmacht erteilt haben, dann wird im Falle des Falles Vieles vereinfacht und auch "kostenlos."

Ich überlasse ohne weitere Erläuterung die Problematik und Lösung den geschätzten Mitforisten.
Auch meine Frau und ich hatten keine solche, jetzt schon.

Die von mir betreute Person wird diese Vollmacht erteilen, es ändert sich für sie nichts, ich bleibe "Betreuer," nur dass bei Gericht die Akte geschlossen wird.

Und die Gewissenserforschung wird damit erleichtert: 
 Generalvollmacht für Privatperson - Vollmacht Muster (vollmacht-muster.de) 
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#2

.
Was ich sagen will, ich bin äußerst und auf das Angenehmste überrascht, dass o.a. post 24 x angeklickt wurde.

Und jetzt keine einzige Bemerkung, keine Bestätigung gar nix. - 
 
ALLE wussten das nur eben ich nicht. Probleme - nada !
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#3

(26.10.2021, 12:36)nomoi III schrieb:  .
Was ich sagen will, ich bin äußerst und auf das Angenehmste überrascht, dass o.a. post 24 x angeklickt wurde.

Und jetzt keine einzige Bemerkung, keine Bestätigung gar nix. - 
 
ALLE wussten das nur eben ich nicht. Probleme - nada !

Ehrlich gesagt werde ich weder aus dem Eingangs- noch aus dem Folgebeitrag schlau, es ist für mich auch nicht erkennbar, wo das Problem - so es überhaupt eines gibt - zu orten ist. Ich weiß auch nicht, ob eine unter Betreuung stehende Person überhaupt noch eine Vollmacht geben kann oder darf, ansonsten sollte es eigentlich bei Menschen unseres Alters bekannt sein, dass man frühzeitig Vorsorge treffen sollte für Fälle, bei denen man unter Umständen nicht mehr klar sagen kann, was man will.
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#4

(26.10.2021, 14:07)Klartexter schrieb:  Ehrlich gesagt werde ich weder aus dem Eingangs- noch aus dem Folgebeitrag schlau, es ist für mich auch nicht erkennbar, wo das Problem - so es überhaupt eines gibt - zu orten ist. Ich weiß auch nicht, ob eine unter Betreuung stehende Person überhaupt noch eine Vollmacht geben kann darf, ansonsten sollte es eigentlich bei Menschen unseres Alters bekannt sein, dass man frühzeitig Vorsorge treffen sollte für Fälle, bei denen man unter Umständen nicht mehr klar sagen kann, was man will.

Überhaupt kein Problem für die "Allgemeinheit."
Ich wollte mit dieser Info lediglich darauf hinweisen, daran erinnern,  dass diese Vorsorgevollmacht wichtig sei.
Dass wir keine hatten, das habe ich erwähnt, ja mei ... So könnte überraschendern Weise noch ein Unwissender existieren  Innocent  (in Zukunft werde ich nix mehr eingestehen, so.)
Natürlich möchten wir auch in diesen existenziellen Dingen wenigstens im Vorfeld noch mitsprechen, das geschieht jetzt.

Zu Ihrem Zweifel: die Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass die Akte bei Gericht geschlossen werde, sobald diese Vollmacht erteilt sei. Glauben werde ich das, nächste Woche weiß (nur) ich mehr.
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#5

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mit Musik geht alles besser!


[Video: https://www.youtube.com/watch?v=VD-MGEz99N8&t=43s ]
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#6

(26.10.2021, 14:07)Klartexter schrieb:  Ehrlich gesagt werde ich weder aus dem Eingangs- noch aus dem Folgebeitrag schlau, es ist für mich auch nicht erkennbar, wo das Problem - so es überhaupt eines gibt - zu orten ist. Ich weiß auch nicht, ob eine unter Betreuung stehende Person überhaupt noch eine Vollmacht geben kann oder darf, ansonsten sollte es eigentlich bei Menschen unseres Alters bekannt sein, dass man frühzeitig Vorsorge treffen sollte für Fälle, bei denen man unter Umständen nicht mehr klar sagen kann, was man will.

Kommt drauf an. Es hängt m.e. davon ab, ob der Betreute noch geschäftsfähig ist. Des weiteren hängt es davon ab ob der Betreute Verträge ohne oder nur mit dem Betreuer abschliessen kann. Letztendlich hängt alles vom Betreuungsumfang ab. Daß ein Betreuter eine Generalvollmacht rechtswirksam erstellen kann ist einsichtbaren Gründen unvorstellbar.
Ja - die Wichtigkeit einer Vollmacht, besser noch einer Generalvollmacht + Patientenverfügung, natürlich mit Notar, ist bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt.

Zitat:Lass niemals jemand wissen, was du denkst! (Der Pate)
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#7

(26.10.2021, 18:02)Anonymous schrieb:  Kommt drauf an. Es hängt m.e. davon ab, ob der Betreute noch geschäftsfähig ist. Des weiteren hängt es davon ab ob der Betreute Verträge ohne oder nur mit dem Betreuer abschliessen kann. Letztendlich hängt alles vom Betreuungsumfang ab. Daß ein Betreuter eine Generalvollmacht rechtswirksam erstellen kann ist einsichtbaren Gründen unvorstellbar.
Ja - die Wichtigkeit einer Vollmacht, besser noch einer Generalvollmacht + Patientenverfügung, natürlich mit Notar, ist bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt.

Die jeweilige Vollmacht kann natürlich auch ohne Notar erteilt werden.
Dass AUCH ich zu den wenigen Ausnahmen gehöre, die diese Wichtigkeit bisher vernachlässigt haben, stört nicht.
Lieber spät als gar nicht!

Dass ein Betreuter doch zu einem Zeitpunkt eine Vollmacht erstellen kann ist Fakt!
Wenn es in dem von mir erwähnten Fall passiert ist, das werde ich nicht mehr erzählen, siehe lt. Satz hier #4
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#8

Es geht darum, dass, wenn man einen Betreuer braucht, keine wildfremde Person vom Gericht gestellt wird, sondern eine Person des Vertrauens die man kennt, richtig?

Hat das Gericht auch Entscheidungsrecht, wenn man verheiratet ist? Oder ist der jeweilige Ehepartner dann „automatisch“ als Betreuer bevorzugt berechtigt?

Das Thema ist interessant, danke für den Hinweis.

Martin
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#9

(26.10.2021, 21:28)Martin schrieb:  Es geht darum, dass, wenn man einen Betreuer braucht, keine wildfremde Person vom Gericht gestellt wird, sondern eine Person des Vertrauens die man kennt, richtig?

Hat das Gericht auch Entscheidungsrecht, wenn man verheiratet ist? Oder ist der jeweilige Ehepartner dann „automatisch“ als Betreuer bevorzugt berechtigt?

Das Thema ist interessant, danke für den Hinweis.

Martin

Hat man keine bekannte Person, was im Notfall wohl üblich, dann stehen dem Amtsgericht/Betreuungsgericht Personen "zur Verfügung." Nach meinem neuen Erkenntnisstand leben viele üppig davon. 

 Das Problem für die betreute Person, diese haben Anspruch auf Betreuungsgeld, soweit noch möglich, vom Betreuten aufzubringen.

Es gibt "Berufsbetreuer," weshalb dem o.a. Betreuer "einige" Möglichkeiten nicht gewährt sind.
Der Betreuer muss eine Jahresabrechnug machen über die Vermögenswerte (aufgenommen am Beginn der Betreuung.)

Das hat mich zum Beginn meines Ehrenamtes fuchsig gemacht. 

Verheiratet zu sein führt zu keiner automatischen Bevollmächtigung. 
Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zunächst den Ehepartner zur "Bereitschaft" fragt.
Bestellt wir dieser dann per Bescheid mit Urkunde.

Aber das ist ....
  
Zitat:bis auf wenige Ausnahmen allgemein bekannt.  #6
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#10

(26.10.2021, 23:00)nomoi III schrieb:  Hat man keine bekannte Person, was im Notfall wohl üblich, dann stehen dem Amtsgericht/Betreuungsgericht Personen "zur Verfügung." Nach meinem neuen Erkenntnisstand leben viele üppig davon. 

 Das Problem für die betreute Person, diese haben Anspruch auf Betreuungsgeld, soweit noch möglich, vom Betreuten aufzubringen.

Es gibt "Berufsbetreuer," weshalb dem o.a. Betreuer "einige" Möglichkeiten nicht gewährt sind.
Der Betreuer muss eine Jahresabrechnug machen über die Vermögenswerte (aufgenommen am Beginn der Betreuung.)

Das hat mich zum Beginn meines Ehrenamtes fuchsig gemacht. 

Verheiratet zu sein führt zu keiner automatischen Bevollmächtigung. 
Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zunächst den Ehepartner zur "Bereitschaft" fragt.
Bestellt wir dieser dann per Bescheid mit Urkunde.

Aber das ist ....
  

Für Betreuungen muss eine Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden das prüft, einen Automatismus für die vom Betreuten gewünschte Person gibt es nicht.
Zwar wird in den meisten Fällen danach entschieden, kann aber bei Zweifeln des Gerichts auch durchaus anders kommen.
Wann der Betreuungsfall dann faktisch einsetzt wird meist durch diverse medizinischen Fachrichtungen mit entschieden.

Beispiel für eine Andersentscheidung wäre z.B. wenn der Betreuer ein Miterbe ist und vermutlich erbschaftlicher Streit für das Gericht abzusehen ist.
Gibt allerdings noch mehrere Gründe, was hier dann zu weit gehen würde.

Meine Dinge habe ich sofort erledigt nach Diagnosestellung, ab 18 halte ich für übertrieben.
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