10.11.2017, 11:46
(10.11.2017, 10:11)Sophie schrieb: Das jetzige Urteil macht zur Regel, was in § 11 Abs. 3 ArbZG für die Ausnahmetatbestände von dem Verbot der Sonntagsarbeit geregelt ist.
Das muss man nicht richtig finden.
Im von mir eingestellten Urteil wurde über:
Zitat:I. Einleitung
1. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) zur Auslegung des jeweiligen Art. 5 der Richtlinien 93/104/EG(2 ) und 2003/88/EG(3 ) betreffend die wöchentliche Ruhezeit, sowie des Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hinsichtlich des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die wöchentliche Ruhezeit, auf die der Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmungen einen Anspruch hat, spätestens am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss.
Zitat:Zitat ArbZG §11 Absatz 3:
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Wir sprechen jetzt über die rechtliche Situation in Deutschland.
Das Wort müssen, lässt keine Ausnahmen zu.
ArbZG §11 Absatz 3 ist kein Ausnahmetatbestand.
Abweichende Regelungen finden sie im §12 Punkt 2 und 3.