09.04.2019, 14:41
(09.04.2019, 13:59)PuK schrieb: Weil der Staat es woanders völlig verkackt hat und völlig sinnlos (bei Null- oder sogar negativen Zinsen!) auf der "schwarzen Null" zu jedem Preis besteht, sollen bestimmte Dinge, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, plötzlich egal sein? Der Zweck heiligt und legalisiert also jedes Mittel?
Und ich wiederhole es nochmal: Dass es den ACO schon lange gibt und das schon lange so läuft, ist genauso wenig ein Argument, wie dass der Vortrag, auf dem das Skript basiert, schon über 15 Jahre alt ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht in Deutschland. Kapier's halt endlich mal. Oder benenne die Rechtsgrundlagen, die seit 2002 neu geschaffen wurden. Aber ich sag's dir gleich: Du wirst keine finden, denn es gibt sie noch immer nicht. Insofern ist das Skript durchaus noch aktuell und lesenswert.
Aber dir kann man es offenbar sogar auf dem Silbertablett servieren. Wenn dir nicht passt, was da voraussichtlich drinsteht, dann nimmst du es einfach vorsorglich einfach nicht zur Kenntnis. Es könnte ja Schlaglöcher in dein festgefahrenes Weltbild reißen. Und ich kann dir versichern, dass es mit meinem Sachverstand in der Juristerei weiter her ist als mit deinem und dass ich die Entwicklungen auf diesem Gebiet immer noch sehr genau verfolge obwohl ich nicht mehr aktiv dabei mitwirke, sondern nur noch als Beobachter daran teilnehme. Ungefähr so, wie du die Spiele des FCA verfolgst, obwohl du da nicht selber mitkickst.
Wenn jemand schwer von Begriff ist, dann bist es Du! Für die Sperrung einer Straße ist in Augsburg das Tiefbauamt die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Leitung für das Straßenwesen hat Herr Reinhard Staudenmayer. Für die Sperrung einer Straße ist der § 45 StVO maßgebend, darin heißt es unter anderem:
Zitat:(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordn...richtungen
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
Das rot markierte trifft auf die Situation beim Zoo zu. Und damit kommen wir zum ACO. Denn vor dem § 45 StVO kommt der § 44 StVO Sachliche Zuständigkeit und da kann man dann das lesen:
Zitat:(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordn...aendigkeit
Genau das passiert seit Jahren, hat rein gar nichts mit irgendwelchen fabulierten Gewohnheitsrechten zu tun, sondern ist gelebte Praxis in der Stadt.