01.03.2018, 13:30
Der Bund Naturschutz bereitet gerade ein sogenanntes Normenkontrollverfahren vor, um die Alpenplanänderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Er gibt zudem zu bedenken, ob die geplante Liftverbindung trotz Änderung des LEP überhaupt genehmigungsfähig sei und führt
die Internationale Alpenkonvention an.
"Das ist ein völkerrechtlicher Vertrag und damit in Deutschland geltendes Recht", so Frey.
Die Alpenkonvention besagt, dass in labilen Gebieten keine neuen Skipisten gebaut werden dürfen. Das Riedberger Horn liegt laut Frey inmitten eines geologisch massiv labilen Gebirgsstocks.
Darauf macht auch die SPD im bayerischen Landtag aufmerksam: Ein entsprechender Dringlichkeitsantrag dazu wird heute (1.3.) im Umweltausschuss behandelt.
Auszug aus der Alpenkonvention betr. Ruhezonen
Allgemeine Verpflichtungen
Die Bundesrepublik Deutschland, .....
und weitere Staaten haben sich verpflichtet,
..... zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen eine ganzheitliche Politik
..... in dem Bewusstsein, dass Art und Intensität der Nutzung des Alpenraums in den letzten
Jahrzehnten in weiten Gebieten zu unwiederbringlichen Verlusten an erhaltenswerten
Bestandteilen von Landschaft, Biotopen und Arten geführt haben.
Sie sind wie folgt übereingekommen
Schutzgebiete
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres
Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach
Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.
Allgemeine Verpflichtungen
…. unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten,
die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen,
insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen......
Er gibt zudem zu bedenken, ob die geplante Liftverbindung trotz Änderung des LEP überhaupt genehmigungsfähig sei und führt
die Internationale Alpenkonvention an.
"Das ist ein völkerrechtlicher Vertrag und damit in Deutschland geltendes Recht", so Frey.
Die Alpenkonvention besagt, dass in labilen Gebieten keine neuen Skipisten gebaut werden dürfen. Das Riedberger Horn liegt laut Frey inmitten eines geologisch massiv labilen Gebirgsstocks.
Darauf macht auch die SPD im bayerischen Landtag aufmerksam: Ein entsprechender Dringlichkeitsantrag dazu wird heute (1.3.) im Umweltausschuss behandelt.
Auszug aus der Alpenkonvention betr. Ruhezonen
Allgemeine Verpflichtungen
Die Bundesrepublik Deutschland, .....
und weitere Staaten haben sich verpflichtet,
..... zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen eine ganzheitliche Politik
..... in dem Bewusstsein, dass Art und Intensität der Nutzung des Alpenraums in den letzten
Jahrzehnten in weiten Gebieten zu unwiederbringlichen Verlusten an erhaltenswerten
Bestandteilen von Landschaft, Biotopen und Arten geführt haben.
Sie sind wie folgt übereingekommen
Schutzgebiete
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres
Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach
Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.
Allgemeine Verpflichtungen
…. unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten,
die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen,
insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen......