15.03.2017, 18:39
Zitat:Die Fristsetzungen des NetzDG sind für Härting "eklatant europarechtswidrig", weil der deutsche Gesetzgeber den in Artikel 14 Absatz 1 der europäischen E-Commerce-Richtlinie gesetzten "flexiblen Maßstab, der Raum für den Einzelfall lässt", "nicht ohne Richtlinienverstoß in einen fixen Zeitraum von 24 Stunden beziehungsweise sieben Tagen verwandeln" kann.
(...)
Angesichts des § 4 Absatz 5 des NetzDG, der den Rechtsweg für die Anfechtung von Bußgeldern auf ein Amtsgericht reduziert, dessen ohne mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung nicht anfechtbar sein soll, erinnert der Juraprofessor den Bundesjustizminister daran, dass es hier um nicht weniger als die in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit geht.
Quelle: Telepolis