01.02.2017, 14:36
(01.02.2017, 13:47)Sophie schrieb: >>Die Richter sahen einen Vorsatz nicht als erwiesen an. T. sei nicht süchtig nach Geschwindigkeit gewesen, (...)
Der Zusammenhang dieser beiden Sätze, von denen ich beim zweiten nur den ersten Halbsatz zitiert habe, weil das genügt, erschließt sich mir nicht.
Wäre eine "Sucht nach Geschwindigkeit" (sofern es das gibt, und ich fasse meinen persönlichen Suchtbegriff ohnehin schon extrem weit), denn nicht eher ein Entlastungsgrund im Sinne von "kein Vorsatz"? Denn wenn er süchtig gewesen wäre, hätte er ja "nicht anders gekonnt".