01.02.2017, 12:32
(01.02.2017, 10:38)TomTinte schrieb: Aus meiner Sicht ist es genau anders herum:
Zitat Meldegesetz
Es geht um Absatz 2 der Satz 2.
Die leben aber dauernd getrennt. Begründung: Einer hat ein Mandat in NRW der andere in Sachsen.
Wenn man zusammenlebt und nicht dauern getrennt ist, dann gibt es einen Hauptwohnung. Das machen Sie aber nicht.
PS: Wir werden erfahren, wie die Geschichte ausgeht. Setzt voraus das es überhaupt eine gibt.
PPS: Höchtswahrscheinlich komplett unbedeutend für die Bundestagswahl und die Wahl in NRW.
Auf welches Meldegesetz beziehen Sie sich denn, TomTinte? Sicher nicht auf das Bundesmeldegesetz , welches aber hier zuständig ist. Für den Streitpunkt Petry/Pretzell sind insbesondere die §§ 20 - 22 ausschlaggebend. § 21 gibt detailliert Auskunft:
Zitat:(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Und § 22 gibt dann Auskunft zur Bestimmung der Hauptwohnung:
Zitat:(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Ihre Einschätzung, dass es völlig unbedeutend für Landtags- oder Bundestagswahl wäre, ist sehr gewagt. Denn das Landeswahlrecht von NRW ist da ziemlich eindeutig, in § 4 heißt es wörtlich:
Zitat:(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Das rot gefettete trifft hier aber zu, nachdem Frau Petry mit den Kindern ja in Leipzig gemeldet ist. Die unmittelbare Nachbarschaft von der von Herrn Pretzell angegebenen Wohnung als angeblichen Hauptwohnsitz in Bochum haben ihn dort noch nie gesehen, was ja schon etwas verwundert. Auf jeden Fall könnte die Wahl in NRW angefochten werden, wenn sich heraus stellt, dass er dort nicht seinen Hauptwohnsitz hat. Gerade Herr Pretzell, der ja schon innerhalb der AfD umstritten ist, sollte nicht glauben, dass seine politischen Gegner (auch innerhalb der AfD) hier stillschweigend zur Tagesordnung übergehen werden.