01.02.2017, 12:17
(01.02.2017, 12:08)messalina schrieb: ...
Dass sich mit der Heirat irgendetwas für die Petrys geändert haben soll wie der Professor sagt, stimmt gar nicht, weil die Regeln für beide nämlich genau gleich sind:
Hauptwohnung der beiden ist "die vorwiegend benutzte Wohnung der Lebenspartner". In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, "wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des (einzelnen) Einwohners liegt". "Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten ... Einwohners ... nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2":
Also ist für jeden einzelnen das die Hauptwohnung, die er vorwiegend benutzt und ob die verheiratet oder nur Lebenspartner sind, ist egal, so.
Sie lassen den entscheidenen zweiten Halbsatz weg, der beschreibt wann der erste Halbsatz gültig ist :
Zitat:Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Somit Bundesmeldegesetz und bayerisches Gesetz deckungsgleich.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Gesetze in NRW und Sachsen die gleiche Rechtslage haben.
Nachtrag siehe Beitrag #137 und # 138