11.08.2023, 17:51
(11.08.2023, 17:40)Anonymous schrieb: Die Sache ist gar nicht so kompliziert.
Bei einem gültigen Gewinnabführungsvertrag muß die empfangende Gesellschaft, auch Organträger genannt,
die empfangene Zahlung wie eine Gewinnausschüttung versteuern.
Anmerkung: im umgekehrten Fall muß der Organträger Verluste bei der anderen Gesellschaft ausgleichen.
Hier gibt es die Regelung für den oben behaupteten Fall:
Zitat:5. Sonderfälle
Ist → Organträger ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im → Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, muss der Gewinnabführungsvertrag für seine steuerrechtliche Anerkennung unter der Firma der inländischen Zweigniederlassung abgeschlossen sein.
Hinsichtlich der Organgesellschaft war bis zum 31.12.2011 § 18 KStG zu beachten. Nach dieser Regelung musste die Organgesellschaft sowohl den Sitz als auch die Geschäftsleitung im Inland haben. Diese Voraussetzung des doppelten Inlandsbezugs ist mit der Aufhebung des § 18 KStG entfallen. Ausreichend ist nun die Führung der Geschäftsleitung im Inland. Der Sitz der Organgesellschaft kann in einem Staat der EU oder des EWR liegen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG; siehe hierzu FM Schleswig-Holstein vom 17.1.2020, VI 313-S 2770-077, IStR 2020, 436).
[b][url=https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/o/organtraeger/][/url][/b]