15.12.2019, 18:41
(15.12.2019, 17:53)Klartexter schrieb: Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Da gibt es rein gar nichts dran zu deuteln! Denn bisher gibt es auch kein Gesetz, welches hier eine Ausnahme erlaubt. Was Du hier treibst ist übelste Desinformation und Hetze. Martin und Du - ihr ruft nach einem starken Führerstaat, nicht wörtlich, aber sinngemäß. Sei froh, dass es den zum Glück nicht gibt, denn für Dich und Deine "Aggregatzustände" würde das nichts Gutes für Dich bedeuten!
Es ist immer wieder erstaunlich, wie geschichtsvergessen Martin ist. Für die Ausbürgerung bedarf es eines Gesetzes, wie es nun bei volljährigen Angehörigen des IS beschlossen wurde. Und das gilt natürlich nicht rückwirkend. Für den vorliegenden Fall ist Art. 16 I GG also in keiner Beziehung maßgeblich. Dass die Hürden für den Verlust der Staatsangehörigkeit hoch sind, hat seine guten Gründe:
Zitat:Tatsächlich ist Artikel 16 Abs. 1 GG als Reaktion auf die Erfahrungen des Nationalsozialismus zu verstehen. Zwischen 1933 und 1945 wurden 39.006 Deutsche ausgebürgert, indem ihr Name auf einer im Reichsanzeiger veröffentlichten Ausbürgerungsliste erschien. Rechtsgrundlagen waren insbesondere das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit von 1933 und die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz 1941.
Es traf zunächst Intellektuelle, Kommunisten und Regimegegner, später alle deutschen Juden, die ins Ausland geflüchtet waren. Wer keinen anderen Pass besaß, wurde staatenlos. Das gesamte Vermögen der Ausgebürgerten fiel an das Deutsche Reich.
Schutz der Staatsangehörigkeit, Art. 16 GG