15.12.2019, 18:20
(15.12.2019, 17:53)Klartexter schrieb: Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Da gibt es rein gar nichts dran zu deuteln! Denn bisher gibt es auch kein Gesetz, welches hier eine Ausnahme erlaubt. Was Du hier treibst ist übelste Desinformation und Hetze. Martin und Du - ihr ruft nach einem starken Führerstaat, nicht wörtlich, aber sinngemäß. Sei froh, dass es den zum Glück nicht gibt, denn für Dich und Deine "Aggregatzustände" würde das nichts Gutes für Dich bedeuten!
Du solltest Artikel oder wenigstens Absätze aus dem GG immer vollständig zitieren und nicht mutwillig verkürzen. Es heißt nämlich in Wirklichkeit in Art. 16 Abs. 1 Satz 2:
Zitat:Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Und das würde er dadurch nicht, weil er ja außerdem noch zwei andere Staatsangehörigkeiten besitzt. Also ginge das in diesem Fall ziemlich problemlos. Man müsste es nur wollen. Aber dazu ist unsere Kuscheljustiz inzwischen ja nicht mehr fähig.